Verfassungskrise in Sachsen-Anhalt (Teil 1)
- 16. Juli
- 10 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 23. Juli

Wie parlamentarische Kontrolle zur institutionellen Selbstbestätigung wird: Und zu einer strafrechtlichen Prüfung der Petitionsarbeit
Volksvertreter sollen den Bürger gegenüber dem Staat vertreten.
Vertreten sie den Staat gegenüber dem Bürger,
wird parlamentarische Kontrolle zur institutionellen Selbstbestätigung.
Die Vorgeschichte in Kürze
Seit fast zwölf Jahren führe ich – als Laie, ohne Anwalt, mit tausenden Seiten selbstverfasster Schriftsätze – vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt Magdeburg wegen Betrugs, Nötigung und Verstoßes gegen die guten Sitten. Dokumentiert habe ich diese Auseinandersetzung u. a. in meinem Buch „Willkür: Einblicke in die deutsche (Un-)Rechtsprechung“. Am Ende dieser Kette stand unter anderem die Vernichtung einer Investition von über vier Millionen Euro in die Lesemaschine MIRAKEL.
Im Verfahren mache ich geradezu unglaubliche Erfahrungen: Jahrelange Verschleppung, Entwertung des rechtlichen Gehörs, Richter, die sich gegenseitig legitimieren, prozessuale Spitzfindigkeiten, um sich der Auseinandersetzung mit dem materiellen Recht zu entziehen. Je umfangreicher ich dieses Handeln analysierte, desto mehr hätte man erwarten können, dass mir konkrete rechtliche Fehler nachgewiesen würden. Tatsächlich handelte man immer kruder und verschleppte weiter. Zu den Höhepunkten gehören meine Erfahrungen mit dem Vorsitzenden Richter Burckgard. Einige Vorgänge wie auch das Verfahren insgesamt erweckten bei mir den Eindruck weißer Folter. Hinzu kam, dass aus einer Beschwerde, die eine Einbeziehung des Bundesfinanzhofes und dafür einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderte, die hierfür maßgeblichen Anlagen einfach entfernt wurden. Dieses und anderes führte zu zwei Strafanzeigen gegen Richter Burckgard bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau.
Weil ich dort – und ebenso bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und im Justizministerium Sachsen-Anhalt – auf formelhafte Nichtbefassung statt auf inhaltliche Prüfung stieß, wandte ich mich mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt. Es ging nicht um Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit: Es ging um eine politische Lösung für ein Handeln außerhalb von Recht und Ordnung. Der Petitionsausschuss verschob mein Anliegen jedoch in eine andere, bequemere Kategorie: den angeblichen Versuch, in die richterliche Unabhängigkeit einzugreifen. Ich widersprach – mehrfach und mit der Bitte, den Rechtsausschuss des Landtages einzubeziehen. Die Korrekturen blieben ohne Wirkung: In der Beschlussempfehlung, die dem Landtag am Ende vorlag, stand weiterhin, ich würde einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verlangen. Zusätzlich wurde ein Dokument, das ich während der Anhörung im Petitionsausschuss am 4. September 2025 übergeben hatte – eine mit einer KI erstellte Analyse möglicher legislativer Handlungsoptionen, ohne Adressat, Absender, Datum oder Unterschrift – als eigenständiges Schreiben von mir mit eigenen Forderungen dargestellt.
Vergeblich verlangte ich eine Unterlassungserklärung, mit der der Ausschuss diese beiden falschen Darstellungen mir und dem Landtag gegenüber hätte richtigstellen können. Daraufhin wandte ich mich an den Präsidenten des Landtags. Auch das änderte nichts: Es gab noch nicht einmal eine Reaktion darauf und der Landtag folgte der Empfehlung des Petitionsausschusses. Als Konsequenz dieser mir erst seit ca. drei Wochen bekannten Entscheidung habe ich am 15. Juli eine strafrechtliche Prüfung des Wirkens des Petitionsausschusses und des Landtagspräsidenten bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg veranlasst. Den Schriftsatz mit diesem Antrag und seine Anlagen stelle ich hier und hier zur Verfügung.
Warum schon der Antrag selbst eine politische Aussage ist
Man kann diesen Vorgang lesen wie einen gewöhnlichen Verwaltungsstreit: ein Bürger, unzufrieden mit einem Ausschussbeschluss, geht einen Schritt weiter. Das würde der Sache aber nicht gerecht. Zur strafrechtlichen Prüfung steht hier nicht irgendeine Behörde, sondern ein Ausschuss des Parlaments selbst – jenes Organ, das nach unserem Verfassungsverständnis die anderen Gewalten kontrolliert, nicht deren Gegenstand ist. Ein Antrag gegen das Wirken eines Petitionsausschusses und eines Landtagspräsidenten kehrt die gewohnte Blickrichtung um. Nicht das Parlament fragt, ob die Verwaltung sich an Recht und Gesetz gehalten hat. Ein Bürger fragt, ob das Parlament es getan hat.
Das ist selten. Und es sollte selten bleiben – aber aus dem richtigen Grund: weil Institutionen so arbeiten sollten, dass ein solcher Schritt nicht nötig wird – nicht, weil er tabu wäre. Eine Demokratie, die souverän genug ist, diese Prüfung ernsthaft zuzulassen, zeigt Stärke, keine Schwäche. Eine Demokratie, die einen solchen Antrag als Angriff auf die Würde des Parlaments behandelt, verwechselt Autorität mit Unantastbarkeit. Gerade weil der Petitionsausschuss und sein Präsident selbst Teil der Gewaltenteilung sind, müssen sie sich an ihr messen lassen können – sonst wäre die Kontrolle, die sie gegenüber der Exekutive beanspruchen, eine Einbahnstraße.
Politisch entscheidend ist deshalb weniger, ob am Ende ein Straftatbestand bejaht wird – das ist eine juristische Frage, über die andere zu befinden haben. Politisch entscheidend ist, wie das Verfahren geführt wird. Wird ernsthaft geprüft? Oder wiederholt sich dasselbe Muster, das ich zuvor bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und dem Justizministerium erlebt habe: Aktenweitergabe statt Sachprüfung, Formel statt Auseinandersetzung? Ich benenne diese Sorge bewusst, bevor ein Ergebnis vorliegt – nicht um es vorwegzunehmen, sondern um den Maßstab offenzulegen, an dem sich die Antwort später messen lassen muss.
Erst zerbröseln politisches Handeln, Medien und Rechtsprechung
den ohnehin geschwächten gesellschaftlichen Zusammenhalt –
dann erscheint Willkür als neue Normalität.
Der Vorgang zeigt, wie sich Verfassungsprinzipien gegen ihren eigenen Zweck kehren können, wenn sie zur Ausweichformel werden. Demokratie scheitert selten an einem einzigen großen Ereignis. Sie erodiert leiser. Sie beginnt nicht erst dort, wo Parlamente offen entmachtet werden oder Gerichte sichtbar vor der Politik kapitulieren. Sie beginnt früher: wenn sich kleine Verschiebungen einbürgern, wenn Zuständigkeit wichtiger wird als Verantwortung, wenn Aktenordnung an die Stelle von Wahrheitsordnung tritt. Auch eine formal korrekte Form kann zur Hülle werden, wenn sie den Inhalt nicht mehr trägt: Eingaben werden angenommen, Akten geführt, Sitzungen abgehalten, Beschlüsse gefasst – aber der tatsächliche Gegenstand eines Bürgeranliegens wird nicht mehr wahrhaftig behandelt. Die entscheidende Frage lautet dann nicht mehr: Was ist wahr? Was ist rechtlich und politisch zu verantworten? Sondern: Wie lässt sich der Vorgang so einordnen, dass er nicht weiter stört?
Zum Selbstverständnis unserer Demokratie gehört die Gewaltenteilung, verankert in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz: Staatsgewalt wird durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ausgeübt. Art. 20 Abs. 3 GG bindet all diese Gewalten strikt an Recht und Gesetz, und die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG schützt diese Struktur dauerhaft. Meine Erfahrung zeichnet ein anderes Bild. Wo der Verdacht schwerer Rechtsverletzungen vorgetragen wird, darf die Antwort von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Justizministerium nicht in formelhafter Nichtbefassung bestehen. Art. 20 Abs. 3 GG verlangt Bindung an Recht und Gesetz – er verlangt nicht die Schonung der eigenen Institution. Diese Stellen hätten nicht als sich gegenseitig legitimierende Stationen einer Aktenweitergabe wirken dürfen, sondern als Stufen rechtsstaatlicher Selbstkorrektur. Stattdessen entzog sich die Staatsanwaltschaft der Aufklärung, die Generalstaatsanwaltschaft legitimierte diese Nichtaufklärung, und das Justizministerium behandelte die Einwände nicht als Anlass politischer Verantwortung, sondern als Vorgang, der im System bleiben sollte. So wird aus Gewaltenteilung eine Kette gegenseitiger Entlastung – das Gegenteil dessen, wofür sie geschaffen wurde: nicht dafür, dass jedes Organ die Fehler des anderen unangetastet lässt, sondern dafür, dass Macht kontrollierbar bleibt.
Die Scheinwelt geordneter Verfahren
Demokratie lebt nicht nur von Institutionen, sondern von deren Wahrheitstreue. Ein Verfahren ist nicht schon deshalb demokratisch, weil es formal korrekt abläuft. Ein Ausschuss kontrolliert nicht schon deshalb, weil er tagt. Entscheidend ist, ob die Wirklichkeit in das Verfahren gelangt: Ein Anliegen darf abgelehnt, für unbegründet gehalten, politisch für nicht überzeugend gehalten werden. Es darf aber nicht in eine andere Form gebracht werden, nur weil diese leichter zu erledigen ist.
Genau das ist hier passiert. Meine Petition war ein Verlangen nach politischer Kontrolle staatsanwaltschaftlichen und ministeriellen Handelns. Sie wurde in eine Fiktion umgedeutet, die sich mit dem Hinweis auf richterliche Unabhängigkeit leichter zurückweisen ließ. Meine Korrekturen – insbesondere der Hinweis, dass ich keine parlamentarische Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen verlangte – wurden nicht in eine neue, wahrheitstreue Entscheidungsgrundlage überführt. Deshalb schrieb ich an den Präsidenten des Landtags:
Der Petitionsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt beabsichtigt, die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt zu belügen.
Am Ende stand ein Landtagsbeschluss über eine Beschlussempfehlung, die nicht mein tatsächliches Anliegen erledigte, sondern seine institutionell erzeugte Ersatzfassung. Nach außen blieb alles intakt: Aktenzeichen, Stellungnahme, Beschlussempfehlung, Landtagsbeschluss. Im Inneren aber war der Gegenstand verschoben worden. So entsteht ein demokratischer Schein: Das Volk darf sprechen, aber seine Worte werden nicht in ihrem Sinn aufgenommen. Es wird gehört, ohne verstanden zu werden.
Richterliche Unabhängigkeit: richtiges Prinzip, falsches Ausweichmanöver
Richterliche Unabhängigkeit gehört zum Kern unseres Rechtsstaates. Sie schützt Gerichte vor politischer Einflussnahme und ist unverzichtbar. Gerade deshalb darf sie nicht missbraucht werden. Ein Verfassungsprinzip wird entwertet, wenn es zur Ausweichformel wird: Wer richterliche Unabhängigkeit anführt, um Gerichtsentscheidungen vor politischer Abänderung zu schützen, handelt rechtsstaatlich. Wer sie aber benutzt, um staatsanwaltschaftliches, ministerielles oder administratives Verhalten aus der parlamentarischen Kontrolle herauszuhalten, verschiebt ihren Sinn. Dann wird richterliche Unabhängigkeit nicht mehr als Grenze politischer Einflussnahme verstanden, sondern als Nebelwand vor exekutiver Verantwortung.
Es geht nicht darum, dass ein Parlament Urteile aufhebt – das darf und soll es nicht. Es geht darum, dass ein Parlament prüfen darf und muss, ob Behörden, Ministerien und Staatsanwaltschaften ihrer Verantwortung nachkommen. Wer diese Prüfung verhindert, indem er alles unter die richterliche Unabhängigkeit zieht, schützt nicht das Recht. Er schützt Institutionen vor dem Recht. Die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht in Art. 20 Abs. 3 GG ist kein schmückender Verfassungssatz, sondern der innere Maßstab jeder richterlichen Entscheidung. Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist strafrechtlich eng gefasst und in der Praxis schwer durchsetzbar – auch weil strafrechtlich Relevantes leicht der gegenseitigen Legitimierung zum Opfer fällt. Aber schon die Existenz dieser Norm zeigt: Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nicht Freiheit vom Recht. Sie schützt die Entscheidung im Recht, nicht den bewussten Bruch mit dem Recht.
Meine Strafanzeigen zielen genau auf diese Grenze. Sie behaupten nicht bloß, ein Gericht habe falsch entschieden. Sie beschreiben Vorgänge, bei denen Verfahrensgrundlagen manipuliert, entscheidungserhebliche Unterlagen entwertet oder entfernt wurden. Ob daraus strafrechtlich Rechtsbeugung folgt, ist Aufgabe einer ernsthaften Ermittlung. Politisch entscheidend ist aber bereits: Wenn solche Vorwürfe nur formal abgelegt und anschließend von weiteren Institutionen als erledigt behandelt werden, wird Art. 20 Abs. 3 GG zur Fassade. Der pauschale Rückzug auf richterliche Unabhängigkeit verwechselt Unabhängigkeit mit Unkontrollierbarkeit.
Die Missachtung des Bürgers als demokratisches Warnsignal
In einer Demokratie ist der Bürger nicht Bittsteller gegenüber den Institutionen, sondern Träger der Volkssouveränität – jedenfalls der Theorie nach. Eine Petition ist deshalb kein lästiger Verwaltungsvorgang, sondern eine Begegnung zwischen Volk und Staat: Der Bürger benennt einen Missstand. Das Parlament muss nicht zustimmen, aber es muss den Gegenstand zutreffend erfassen, prüfen und darf nicht ausweichen. Wird eine Petition so bearbeitet, dass aus ihrem tatsächlichen Anliegen eine bequemere Ersatzfassung entsteht, wird nicht nur der einzelne Petent missachtet. Dann wird das demokratische Verhältnis selbst beschädigt: Wir nehmen deine Worte entgegen, sagt der Staat damit sinngemäß, aber wir behalten uns vor, ihnen einen anderen Sinn zu geben. Das ist eine stille Form der Entwürdigung – ohne Beschimpfung, durch Verfahren.
Gegenseitige Schonung statt gegenseitiger Kontrolle
Der freiheitliche Staat ist auf Gegengewichte gebaut. Parlament, Regierung, Verwaltung, Justiz und Öffentlichkeit sollen einander nicht blind vertrauen, sondern begrenzen – nicht aus Misstrauen, sondern aus Achtung vor der Freiheit. Funktioniert diese Ordnung, kontrolliert das Parlament die Exekutive, müssen sich Ministerien erklären, kann staatsanwaltschaftliches Handeln politisch befragt werden, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen.
Funktioniert sie nicht mehr, entsteht ein anderes Muster: Institutionen legitimieren sich gegenseitig. Die Landesregierung erklärt, der Ausschuss übernimmt, der Landtag erledigt, der Präsident greift nicht ein, die Staatsanwaltschaft prüft nicht mit der nötigen Tiefe – oder gar nicht. Zurück bleibt der Bürger, der diesem institutionellen Abwehrblock wenig entgegensetzen kann. Die Gefahr für die Demokratie liegt dabei weniger in der einzelnen Fehlentscheidung als in der Gewöhnung an solche Abläufe: in der Vorstellung, Verfahren seien schon deshalb rechtmäßig und demokratisch, weil sie formal korrekt stattfinden. So wird aus Demokratie eine Fiktion und aus Kontrolle Generalbestätigung. Genau davon zeugt der Umgang mit der Petition wie auch der Gesamtprozess meiner seit 2014 anhängigen Klage: von einem inneren Funktionsverlust der verfassungsmäßigen Ordnung in Sachsen-Anhalt. Daher spreche ich von einer Verfassungskrise.
Warum Transparenz notwendig ist
Ich mache die strafrechtliche Prüfung und den gesamten Vorgang öffentlich, weil ich nicht möchte, dass er im Dunkel der Akten verschwindet. Das ist keine Inszenierung persönlicher Betroffenheit, sondern ein Beitrag zur demokratischen Sichtbarkeit. Der bisherige Verlauf begründet die Sorge, dass sich auch die Staatsanwaltschaft Magdeburg einer substanziellen Auseinandersetzung entzieht – politische Rücksichtnahmen liegen dabei nicht fern, auch mit Blick auf die bevorstehende Landtagswahl. In Teilen zeigt unser politisches System eine gefährliche Schwäche seiner Fähigkeit zur Selbstkorrektur: Man nimmt eher in Kauf, dass die verfassungsmäßige Ordnung Schaden nimmt, als sich mit dem eigenen Versagen auseinanderzusetzen.
Kümmert man sich nicht um das Volk, kümmert sich das Volk.
Transparenz ist deshalb kein Druckmittel, sondern Voraussetzung demokratischer Hygiene, und sie ist kein Angriff auf die Demokratie, sondern der Versuch, ihr zu dienen. Wenn Institutionen sich gegenseitig schonen und sich über das Volk stellen, darf das Volk das nicht hinnehmen. Das Grundgesetz unterstützt es dabei: Art. 20 Abs. 4 GG steht als äußerste Verfassungsreserve zur Verfügung, wenn alle anderen Mittel versagen. Daran zu erinnern, ist offensichtlich nötig.
Widerstand heißt dabei nicht Gewalt. In einem demokratischen Rechtsstaat fußt er auf Achtung, Auseinandersetzung und Wahrheit. Das ist die Voraussetzung für Transparenz, und Transparenz ist Voraussetzung für Veränderung. Meine Petition war Ausdruck dieses Bemühens: Sie gab der Legislative in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, zu zeigen, dass sie ihren Beitrag zur Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung leistet. Meine Erfahrung ist, dass sie dabei versagt hat.
Dieser Text soll keine Empörung ausdrücken – Empörung ist kein politisches Konzept. Ich schreibe, weil eine Demokratie, die Kritik nur verwaltet, ihre Lernfähigkeit verliert. Ein Rechtsstaat, der sich vor seiner eigenen Überprüfung schützt, verliert sein Recht. Ein Parlament, das nicht mehr den Bürger gegenüber dem Staat vertritt, sondern den Staat gegenüber dem Bürger, wird zur Kulisse seiner selbst. Sachsen-Anhalt verdient mehr: Institutionen, die stark genug sind, sich am Recht messen zu lassen, und Volksvertreter, die nicht die Ruhe des Systems schützen, sondern die Wahrheit des Gemeinwesens.
Insofern richtet sich der Blick nachvollziehbar auf die Wahl am 6. September 2026. Doch wen soll man wählen? Wer – und welche Partei – gibt dem Volk tatsächlich Grund zu der Hoffnung, dass es würdig vertreten wird? Ich habe großen Aufwand betrieben, gerade das zu klären, und muss gestehen: Ich sehe niemanden. Insofern stellt sich für alle Parteien die Frage, ob sie weiter wie bisher machen oder ob wir uns besinnen und mit dem Volk für das Volk an der Bewältigung der Herausforderungen unserer Zeit arbeiten.
Die Moral daraus ist: Es muss sich etwas ändern – wie auch immer. Kein Ergebnis der Landtagswahl wird substanziell Neues bringen, wenn das Volk nicht versteht, dass es die Selbstherrlichkeit derer, die es gewählt hat, nicht weiter hinnehmen darf. Seine Stimme wird über den Wahltag hinaus gebraucht. Schweigen ist keine Wahl. Selbstbestimmtheit entsteht nicht dadurch, dass man abstrakt an Demokratie glaubt. Sie entsteht dort, wo Menschen konkrete Zumutungen nicht mehr als Normalität hinnehmen: eine verfälschte Eingabe, eine nicht geprüfte Strafanzeige, ein Ausschuss, der ausweicht, ein Parlament, das erledigt, ohne wirklich zu prüfen, ein Landtagspräsident, der die Würde des Parlaments nur formal schützt. Wer an solchen Punkten widerspricht, verteidigt nicht nur sich selbst. Er übt und schützt Demokratie.
Daraus folgt eine Empfehlung: Bürger müssen ihre Stimme nicht nur am Wahltag abgeben, sondern zwischen den Wahlen behalten – dokumentieren, nachfragen, veröffentlichen, widersprechen, vernetzen. Parteien müssen mehr bieten als Programme. Sie brauchen Verfahren, mit denen Verantwortung überprüfbar angenommen wird. Parlamente müssen begreifen, dass Bürgerkorrekturen kein Störstoff sind, sondern demokratischer Prüfstoff. Medien müssen zur Wahrheit der Vorgänge vordringen, nicht nur über Konflikte berichten. Und die Justiz muss begreifen, dass Vertrauen nicht durch Abschottung wächst, sondern durch überprüfbare Rechtstreue.
Der hier geschilderte Fall ist nur ein Beispiel. Sein Wert liegt darin, dass sich an ihm zeigt, wie groß die Lücke zwischen demokratischem Anspruch und institutioneller Wirklichkeit geworden ist. Diese Lücke wird nicht durch Empörung geschlossen, sondern durch beharrliche, nachvollziehbare, dokumentierte Auseinandersetzung. Nur so wird aus Kritik ein Beitrag zum Gemeinwesen.
Eine zunehmende Selbstbestimmtheit jedes Einzelnen von uns
erbringt für unser Land einen ähnlichen Beitrag wie der Wassertropfen,
der dem Strom seine Kraft gibt.








