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Verfassungskrise in Sachsen-Anhalt (Teil 1)

  • vor 9 Minuten
  • 13 Min. Lesezeit
Kung-Fu-Tänze von Robotern und Menschen

Wie parlamentarische Kontrolle zur institutionellen Selbstbestätigung wird: Und zu einer strafrechtlichen Prüfung der Petitionsarbeit

Volksvertreter sollen den Bürger gegenüber dem Staat vertreten.

Vertreten sie den Staat gegenüber dem Bürger,

wird parlamentarische Kontrolle zur institutionellen Selbstbestätigung.

Demokratie scheitert selten an einem einzigen großen Ereignis. Sie erodiert leiser. Sie beginnt nicht erst, wenn die politische Diffamierung das eigene umfassende Versagen kaschieren soll, wenn Parlamente offen entmachtet werden oder Gerichte sichtbar vor der Politik kapitulieren. Sie beginnt früher: wenn sich kleine Verschiebungen einbürgern, wenn Zuständigkeiten wichtiger werden als Verantwortung, wenn Aktenordnung an die Stelle von Wahrheitsordnung tritt, wenn die Moral zur Variablen entlang von Nutzen wird. Auch eine demokratisch korrekte Form kann zur Hülle von Willkür werden, wenn sie den Inhalt nicht mehr trägt.

Sie verliert ihre Substanz auch dort, wo ihre Formen erhalten bleiben, ihr Sinn aber verloren geht. Dort, wo Eingaben angenommen, Akten geführt, Sitzungen abgehalten und Beschlüsse gefasst werden - aber der tatsächliche Gegenstand des Bürgeranliegens nicht mehr wahrhaftig behandelt wird. Dort, wo Institutionen nicht mehr fragen: Was ist wahr? Was ist rechtlich und politisch zu verantworten? Sondern: Wie lässt sich der Vorgang so einordnen, dass er uns nicht weiter stört?

Seit nun fast zwölf Jahren klage ich gegen das Finanzamt Magdeburg wegen Betrugs, Nötigung und Verstoß gegen die guten Sitten – dokumentiert auf tausenden Seiten selbstverfasster Schriftsätze. Es leistete seinen Beitrag dafür, dass eine Investition von über vier Millionen Euro in die Lesemaschine MIRAKEL vernichtet wurde. Aus dieser langen Auseinandersetzung kann ich berichten, wie an verschiedenen Gerichten unter dem Anspruch richterlicher Autorität Entscheidungen getroffen wurden, die das Grundgesetz, das Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ignorierten. Ich kann berichten von Verschleppung, von der Entwertung des rechtlichen Gehörs, von prozessualen Wegen, die dem materiellen Recht ausweichen, und von einem geschlossenen institutionellen Legitimationszirkel, in dem Fehler nicht korrigiert, sondern gegenseitig abgesichert werden. Je umfangreicher ich dieses Handeln analysierte, desto naheliegender hätte man erwarten können, dass mir konkrete rechtliche Fehler nachgewiesen würden. Tatsächlich begegnete man dem Vortrag aber vor allem mit Verschleppung, Nichtbefassung und formaler Erledigung.

Zu den Höhepunkten gehören meine Erfahrungen mit den Richtern Burckgard und Leifermann am Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Einige Vorgänge wie auch das Verfahren insgesamt erweckten bei mir den Eindruck weißer Folter. Hinzu kam, dass aus einer Beschwerde, die eine Einbeziehung des Bundesfinanzhofes und dafür einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderte, die hierfür maßgeblichen Anlagen einfach entfernt wurden. Dieses und anderes führte zu zwei Strafanzeigen gegen Richter Burckgard bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau.

Seid wachsam: Erst zerbröseln das politische Handeln, die Medien

und die Rechtsprechung den durch Kleingeist schon geschädigten

gesellschaftlichen Substanzwert – dem folgt ein Recht als Normal

der neuen Ordnung einer „Zeitenwende“.

Zu dem Selbstverständnis unserer Demokratie gehört die Annahme einer Gewaltenteilung. Sie ist zumindest im Grundgesetz und dort im Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 verankert. Darin ist festgelegt, dass die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt wird. Zusätzlich ist die strikte Bindung dieser Gewalten an Recht und Gesetz in Artikel 20 Absatz 3 GG festgeschrieben. Durch die Ewigkeitsklausel des Artikel 79 Absatz 3 GG ist diese Struktur geschützt.

Meine Erfahrungen bezeugen eine andere Realität. Wo der Verdacht schwerer Rechtsverletzungen, der Rechtsbeugung oder der Manipulation von Verfahrensgrundlagen vorgetragen wird, darf die Antwort der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und des Justizministeriums Sachsen-Anhalt nicht in formelhafter Nichtbefassung bestehen. Art. 20 Abs. 3 GG verlangt Bindung an Gesetz und Recht – er verlangt nicht die Schonung der eigenen Institution. Gerade daran zeigt sich die praktische Bedeutung unserer Verfassungsarchitektur. Diese Stellen hätten nicht als sich gegenseitig legitimierende Stationen einer Aktenweitergabe wirken dürfen, sondern als Stufen rechtsstaatlicher Selbstkorrektur.

Doch es geschah das Gegenteil. Die Staatsanwaltschaft entzog sich einer substanziellen Aufklärung, die Generalstaatsanwaltschaft legitimierte diese Nichtaufklärung und das Justizministerium behandelte die hiergegen gerichteten Einwände nicht als Anlass politisch-administrativer Verantwortung, sondern als Vorgang, der möglichst innerhalb des vorhandenen Systems verbleiben sollte. Damit wurde aus der Gewaltenteilung keine wechselseitige Begrenzung, sondern eine Kette gegenseitiger Entlastung. Das widerspricht jedoch dem vorher beschriebenen Selbstverständnis unserer Demokratie: Die Staatsgewalt wird nicht in verschiedene Organe geteilt, damit jedes Organ die Fehler des anderen unangetastet lässt. Sie wird geteilt, damit Macht kontrollierbar bleibt. Wenn aber Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Justizministerium einander faktisch stabilisieren, statt vorgetragene Tatsachen am Recht zu messen, wird Gewaltenteilung praktisch in ihr Gegenteil verkehrt.

Analog zeigte sich das Problem im Petitionsverfahren. Die Petition bot dem Landtag die Möglichkeit, das Verhalten von Exekutive, Staatsanwaltschaften und Justizministerium politisch zu prüfen. Sie verlangte nicht die Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen, sondern die Befassung mit staatlicher Verantwortung. Der Petitionsausschuss hätte deshalb zunächst klären müssen, was tatsächlich Gegenstand der Petition ist. Genau diese Klärung ist nicht tragfähig erfolgt.

Stattdessen wurde das Anliegen in eine rechtlich bequemere Richtung verschoben: in die Nähe eines angeblichen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit. Meine Korrekturen, meine Hinweise auf den exekutiven Kern des Anliegens und mein Antrag, den Rechtsausschuss einzubeziehen, hätten die Ausschussarbeit sichtbar prägen müssen. Sie wurden aber einfach ignoriert. Dadurch wurde nicht nur mein Anliegen verfehlt; dem Landtag wurde am Ende eine Entscheidungsgrundlage vorgelegt, die den wirklichen Gegenstand der Petition nicht mehr abbildete.

Als mir schließlich die Beschlussempfehlung über die Ablehnung meiner Petition vorgelegt wurde, zeigte sich die substanzielle Verfälschung des Petitionskerns in zwei Punkten deutlich: Erstens wurde trotz mehrfacher Korrektur weiter behauptet, ich würde einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verlangen, obwohl meine Petition auf exekutive, staatsanwaltschaftliche, ministerielle und politische Verantwortung zielte. Zweitens wurde eine am 04. September 2025 während der Ausschusssitzung übergebene ChatGPT-Kommunikation als Schreiben von mir mit eigenen Forderungen behandelt, obwohl dieses Dokument weder Adressat noch Absender, Datum oder Unterschrift enthielt und lediglich eine Analyse legislativer Handlungsmöglichkeiten dokumentierte. Die von mir verlangte Unterlassungserklärung, mit der der Petitionsausschuss diese beiden falschen Darstellungen gegenüber mir und dem Landtag hätte korrigieren sollen, blieb ohne Reaktion.

Mit der Einbindung des Landtagspräsidenten verschärfte sich der Vorgang. Wenn der Präsident darauf hingewiesen wird, dass eine Beschlussempfehlung den Gegenstand einer Petition verfälscht, betrifft das nicht nur Verwaltungstechnik, sondern die Würde und Funktionsfähigkeit des Parlaments. Denn der Landtag kann nur dann verantwortlich entscheiden, wenn die ihm unterbreitete Grundlage wahrheitstreu ist. Wird gleichwohl bis zum Landtagsbeschluss an der Ersatzfassung festgehalten, stellt sich eine politische Kernfrage: Hat das Parlament noch kontrolliert – oder hat es nur die institutionelle Erledigung eines unbequemen Bürgervortrags bestätigt?

Der Umgang mit der Petition wie auch der Gesamtprozess meiner seit 2014 anhängigen Klage zeugen von einem inneren Funktionsverlust der verfassungsmäßigen Ordnung in Sachsen-Anhalt. Daher spreche ich von einer Verfassungskrise. Gemeint ist nicht der äußere Zusammenbruch der Ordnung, sondern ihr innerer Substanzverlust: Wo Parlament, Ausschuss und Präsident nicht mehr sicherstellen, dass der Landtag über den tatsächlichen Gegenstand entscheidet, wo die Exekutive mit ihren Behörden straf- und aufsichtsrechtlich relevante Vorwürfe gegen justizielles Handeln nicht am Recht prüft, sondern durch Nichtbefassung und gegenseitige Legitimation folgenlos stellt, und wo die Judikative selbst Grundgesetz und Recht nicht mehr verlässlich zum Maßstab ihres Handelns macht, wird die verfassungsmäßige Form zur Hülle einer nicht mehr verfassungsgemäß wirkenden Praxis. Institutionen behalten ihre verfassungsmäßige Funktion, handeln aber gegen deren Sinn. Kontrolle wird zur Abschirmung, Verfahren zur Wahrheitsvermeidung, Repräsentation zur Selbstbestätigung.

Als Konsequenz des mir erst seit einigen Tagen bekannten Beschlusses des Landtages von Sachsen-Anhalt, der meine Petition tatsächlich abgelehnt hat, habe ich in dieser Woche eine strafrechtliche Prüfung des Wirkens des Petitionsausschusses und des Landtagspräsidenten durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg veranlasst. Der bisherige Umgang mit vergleichbaren Vorwürfen begründet die Annahme, dass auch diese Prüfung nicht ernsthaft geführt, sondern mit vorbereiteten Antworten ins Leere gelenkt wird. Umso mehr dient dieser Artikel dazu, dem unsere Demokratie beschädigenden Handeln öffentlich entgegenzutreten: Den Schriftsatz mit dem Antrag auf strafrechtliche Prüfung und dessen Anlagen findet man hier und hier. Im Weiteren soll die politische Dimension dieses Falls behandelt werden.

Was ich beschreibe, klingt zunächst nach einem Einzelfall. Aber es ist mehr. Der Fall zeigt, wie aus parlamentarischer Kontrolle schnell institutionelle Selbstbestätigung werden kann. Er zeigt, wie ein Bürgeranliegen in eine bequemere Ersatzfassung überführt wird. Und er zeigt, wie gefährlich es ist, wenn wichtige Verfassungsprinzipien – hier die richterliche Unabhängigkeit – als Schutzschild benutzt werden, um ganz andere Verantwortlichkeiten aus dem Blick zu drängen.

Die Scheinwelt geordneter Verfahren

Demokratie lebt nicht nur von Institutionen. Sie lebt von der Wahrheitstreue ihrer Institutionen. Ein Verfahren ist nicht schon deshalb demokratisch, weil es formal korrekt abläuft. Ein Ausschuss ist nicht schon deshalb kontrollierend, weil er tagt. Ein Parlament ist nicht schon deshalb Ausdruck des Volkswillens, weil es abstimmt.

Entscheidend ist, ob die Wirklichkeit in das Verfahren gelangt. Wenn ein Bürger ein Anliegen vorträgt, muss dieses Anliegen in seinem tatsächlichen Gehalt erfasst werden. Es darf abgelehnt werden. Es darf für unbegründet gehalten werden. Es darf politisch nicht überzeugen. Aber es darf nicht in eine andere Form gebracht werden, nur weil diese andere Form leichter zu erledigen ist.

Genau das ist hier passiert: Meine Petition wurde nicht als das behandelt, was sie ihrem Kern nach war: ein Verlangen nach politischer Kontrolle exekutiven, staatsanwaltschaftlichen und ministeriellen Handelns. Sie wurde stattdessen in eine Fiktion umgedeutet, die der Petitionsausschuss mit dem Hinweis auf richterliche Unabhängigkeit leichter zurückweisen konnte. Meine mehrfachen Korrekturbemühungen – insbesondere der Hinweis, dass ich keine parlamentarische Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen verlangte – wurden nicht in eine neue, wahrheitstreue Entscheidungsgrundlage überführt: Was mich in einem Schreiben an den Präsidenten des Landtags von Sachsen-Anhalt zu der These führte:

Der Petitionsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt beabsichtigt, die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt zu belügen.

Am Ende stand ein Landtagsbeschluss über eine Beschlussempfehlung, die nicht mein tatsächliches Anliegen, sondern seine institutionell erzeugte Ersatzfassung erledigte.

Nach außen blieb alles intakt: Aktenzeichen, Stellungnahme, Beschlussempfehlung, Landtagsbeschluss. Im Inneren aber hat sich der Gegenstand verschoben. Ich sprach über exekutive Verantwortung: Der Petitionsausschuss entzog sich dem mit dem Vorwurf, ich würde einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verlangen. Ich habe parlamentarische Kontrolle gefordert: Der Petitionsausschuss tut so, als würde ich von ihm eine Rechtsprechung verlangen. Ich habe Korrektur verlangt – der Petitionsausschuss ignorierte das. Politisch gesprochen steht am Ende deshalb nicht nur ein Fehler, sondern der Vorwurf der Belügung: Der Landtag wurde mit einer Darstellung befasst, die den wirklichen Gegenstand meiner Petition nicht mehr abbildete.

So entsteht ein demokratischer Schein: Das Volk darf sprechen, aber seine Worte werden nicht in ihrem Sinn aufgenommen. Es wird gehört, ohne verstanden zu werden. Es wird beschieden, ohne wirklich behandelt worden zu sein.

Richterliche Unabhängigkeit als richtiges Prinzip und falsches Ausweichmanöver

Die richterliche Unabhängigkeit gehört zum Kern unseres Rechtsstaates. Sie schützt Gerichte vor politischer Einflussnahme. Sie ist unverzichtbar. Gerade deshalb darf sie nicht missbraucht werden. Dass sie entlang unserer gesellschaftlichen Verfasstheit zu Fehlentwicklungen geführt hat – und meine verschiedenen Fälle dafür exemplarisch sind – und diese nach einer Reform schreien, habe ich verschiedentlich angerissen, soll hier aber nicht weiter vertieft werden.

Ein Verfassungsprinzip wird entwertet, wenn es zur Ausweichformel wird. Wer die richterliche Unabhängigkeit anführt, um gerichtliche Entscheidungen vor politischer Abänderung zu schützen, handelt rechtsstaatlich. Wer sie aber benutzt, um Art. 20 Abs. 3 GG und § 339 StGB ihrer Bedeutung zu berauben und staatsanwaltschaftliches, ministerielles oder administratives Verhalten aus der parlamentarischen Kontrolle herauszuhalten, verschiebt den Sinn des Prinzips. Dann wird richterliche Unabhängigkeit nicht mehr als Grenze politischer Einflussnahme verstanden, sondern als Nebelwand vor exekutiver Verantwortung. Das ist gefährlich, denn in einem Rechtsstaat darf kein Bereich staatlichen Handelns durch falsche Zuordnung immunisiert werden.

Es geht hier nicht darum, dass ein Parlament Urteile aufhebt. Das darf es nicht. Es geht darum, dass ein Parlament prüfen kann und prüfen muss, ob Behörden, Ministerien und Staatsanwaltschaften ihre Verantwortung wahrnehmen. Wer diese Prüfung verhindert, indem er alles unter die richterliche Unabhängigkeit zieht, schützt nicht das Recht. Er schützt Institutionen vor dem Recht.

Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben Art. 20 Abs. 3 GG nicht zufällig in den unantastbaren Kern der Verfassungsordnung gestellt. Die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht ist kein schmückender Verfassungssatz, sondern der innere Maßstab jeder richterlichen Entscheidung. Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist strafrechtlich eng gefasst und in der Praxis schwer durchsetzbar – sicher auch, weil strafrechtlich Relevantes der gegenseitigen Legitimierung zum Opfer fällt. Aber schon die Existenz dieser Norm zeigt: Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nicht Freiheit vom Recht. Sie schützt die Entscheidung im Recht – sie schützt nicht den bewussten Bruch mit dem Recht.

Meine Strafanzeigen gegen Richter Burckgard zielen genau auf diese Grenze. Sie behaupten nicht bloß, ein Gericht habe falsch entschieden. Sie beschreiben Vorgänge, bei denen Verfahrensgrundlagen manipuliert, entscheidungserhebliche Unterlagen entwertet oder entfernt und verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht nur übersehen, sondern praktisch außer Kraft gesetzt wurden. Ob daraus strafrechtlich Rechtsbeugung folgt, ist Aufgabe einer ernsthaften Ermittlung. Politisch entscheidend ist aber bereits dies: Wenn solche Vorwürfe durch Staatsanwaltschaften nur formal abgelegt und anschließend von weiteren Institutionen als erledigt behandelt werden, wird Art. 20 Abs. 3 GG zur Fassade.

Deshalb ist der pauschale Rückzug auf richterliche Unabhängigkeit so gefährlich. Er verwechselt Unabhängigkeit mit Unkontrollierbarkeit. Ein Richter darf nicht von der Politik angewiesen werden, aber staatliche Organe dürfen nicht so tun, als sei jeder Hinweis auf mögliches rechtswidriges richterliches oder staatsanwaltschaftliches Handeln schon deshalb tabu, weil irgendwo ein Gericht beteiligt war. Wer Art. 20 Abs. 3 GG ernst nimmt, muss die Grenze zwischen richterlicher Freiheit und rechtsstaatlicher Verantwortung offenhalten.

Die Missachtung des Bürgers als demokratisches Warnsignal

In einer Demokratie ist der Bürger nicht Bittsteller gegenüber den Institutionen, sondern Träger der Volkssouveränität. Soweit zumindest die Theorie. Entlang derer ist eine Petition deshalb kein lästiger Verwaltungsvorgang. Sie ist eine Begegnung zwischen dem Volk und dem Staat. Der Bürger sagt: Hier sehe ich einen Missstand. Das Parlament muss nicht zustimmen. Aber es muss ihn ernst nehmen. Es muss den Gegenstand zutreffend erfassen. Es muss prüfen, es darf nicht ausweichen. Es muss mit dem Bürger streiten können, ohne ihn umzudeuten.

Wenn eine Petition jedoch so bearbeitet wird, dass aus ihrem tatsächlichen Anliegen eine bequemere Ersatzfassung entsteht, wird nicht nur der einzelne Petent missachtet. Dann wird das demokratische Verhältnis selbst beschädigt. Denn der Staat sagt dem Bürger damit sinngemäß: Wir nehmen Deine Worte entgegen, aber wir behalten uns vor, ihnen einen anderen Sinn zu geben. Das ist eine tiefe Form der Entwürdigung. Sie ist nicht laut. Sie kommt ohne Beschimpfung aus. Sie geschieht durch Verfahren. Aber gerade deshalb ist sie so wirksam.

Gegenseitige Schonung statt gegenseitiger Kontrolle

Der freiheitliche Staat ist auf Gegengewichte gebaut. Parlament, Regierung, Verwaltung, Justiz und Öffentlichkeit sollen einander nicht blind vertrauen, sondern einander begrenzen. Nicht aus Misstrauen gegen den Staat, sondern aus Achtung vor der Freiheit. Wenn diese Ordnung funktioniert, kontrolliert das Parlament die Exekutive. Ministerien müssen sich erklären. Staatsanwaltschaftliches Handeln kann politisch befragt werden, ohne dass man die richterliche Unabhängigkeit verletzt. Behördenhandeln wird nicht dadurch unangreifbar, dass es in der Nähe gerichtlicher Verfahren steht.

Wenn diese Ordnung nicht mehr funktioniert, entsteht ein anderes Muster: Institutionen legitimieren sich gegenseitig. Die Landesregierung erklärt. Der Ausschuss übernimmt. Der Landtag erledigt. Der Präsident greift nicht ein. Die Staatsanwaltschaft prüft nicht mit der nötigen Tiefe – oder genauer: gar nicht. Und alle Institutionen, die danach mit diesem Nichtstun konfrontiert sind, berufen sich auf eben dieses Nichtstun. Zurück bleibt der Bürger, der diesem institutionellen Abwehrblock wenig entgegensetzen kann – nicht zuletzt deshalb, weil auch viele Stellen, die vorgeben, den Bürger zu vertreten, in gleicher Weise gefangen sind.

Die Gefahr für die Demokratie liegt nicht nur in der falschen Einzelentscheidung. Sie liegt in der Gewöhnung an solche Abläufe. In der Normalisierung institutioneller Selbstschonung. In der Vorstellung, dass Verfahren schon deshalb rechtmäßig und demokratisch seien, weil sie formal korrekt stattfinden. So wird aus der Demokratie eine Fiktion und aus Kontrolle Generalbestätigung.

Warum Transparenz notwendig ist

Ich mache die strafrechtliche Prüfung wie auch den Vorgang insgesamt öffentlich, weil ich nicht möchte, dass das im Dunkel der Akten verschwindet. Das ist keine Inszenierung persönlicher Betroffenheit. Es ist ein Beitrag zur demokratischen Sichtbarkeit.

Kümmert man sich nicht um das Volk, kümmert sich das Volk.

Der bisherige Verlauf begründet die Sorge, dass sich die Staatsanwaltschaft auch diesmal einer substanziellen Auseinandersetzung entzieht. Politische Rücksichtnahmen liegen dabei nicht fern – auch mit Blick auf die bevorstehende Landtagswahl. In Teilen zeigt unser politisches System eine gefährliche Degeneration seiner Selbstkorrekturfähigkeit: Man nimmt lieber in Kauf, dass durch ein solches Handeln unsere verfassungsmäßige Ordnung geschleift wird, als sich substanziell mit Versagen auseinanderzusetzen und so den Beweis anzutreten – oder besser: die Hoffnung wieder wachsen zu lassen –, dass Volksvertreter tatsächlich das Volk vertreten und sich ihres Mandats und ihrer Stellung würdig erweisen.

Daher ist Transparenz kein Druckmittel, sondern Voraussetzung für demokratische Hygiene und sie ist kein Angriff auf die Demokratie, sondern das Bemühen, ihr zu dienen. Wenn Institutionen sich gegenseitig schonen und sich über das Volk stellen, darf das Volk das um seiner selbst willen nicht hinnehmen. Das Grundgesetz unterstützt es dabei und Art. 20 Abs. 4 GG steht als äußerste Verfassungsreserve zur Verfügung, wenn alle anderen Mittel versagen. Ganz offensichtlich muss an ihn erinnert werden.

Die Kraft des Guten entfaltet sich nicht über die Mittel des Bösen.

Wenn Institutionen die verfassungsmäßige Ordnung aushöhlen und sich nicht in der Lage zeigen, sie durch ihr Handeln zu sichern, wenn sie Verfahren gegen die Wahrheit stellen, wenn sie Rechtssprache zur Verantwortungslosigkeit verwenden und meinen, dem Bürger seine verfassungsmäßigen Rechte nehmen zu können, entsteht eine Pflicht, sich dem entgegenzustellen. Widerstand heißt dabei nicht Gewalt. In einem demokratischen Rechtsstaat fußt er auf Achtung gegenüber allen und allem, auf Auseinandersetzung und auf Wahrheit. Das ist die substanzielle Voraussetzung für Transparenz und diese ist Voraussetzung für Veränderung.

Ich habe schon sehr viel Aufwand betrieben, transparent zu wirken und Veränderung herbeizuführen: Ich werde davon noch berichten. Die Petition selbst ist Ausdruck dieser Bemühung, denn sie gab der Legislative in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit für den Nachweis, dass die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt ihren Beitrag zur Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland leisten. Mein Bemühen führte zu der Erfahrung, dass sie dabei versagten.

Dieser Text dient also nicht dazu, Empörung zu äußern: Empörung ist kein politisches Konzept. Ich schreibe, weil ich meinem Land und seinen Menschen diene: mit Erfahrung, mit Analyse, mit Konzepten und mit der Bereitschaft, dort hinzusehen, wo Institutionen sich selbst lieber nicht betrachten. Eine Demokratie, die Kritik nur verwaltet, verliert ihre Lernfähigkeit. Ein Rechtsstaat, der sich vor seiner eigenen Überprüfung schützt, verliert sein Recht. Ein Parlament, das nicht mehr den Bürger gegenüber dem Staat vertritt, sondern den Staat gegenüber dem Bürger, wird zur Kulisse seiner selbst.

Sachsen-Anhalt verdient mehr. Unser Land verdient Institutionen, die stark genug sind, sich am Recht messen zu lassen. Menschen verdienen einen Staat, der sie nicht umdeutet, sondern ernst nimmt. Demokratie verdient Volksvertreter, die nicht die Ruhe des Systems schützen, sondern die Wahrheit des Gemeinwesens.

Insofern richtet sich der Blick nachvollziehbar auf die Wahl am 6. September 2026. Doch wen soll man wählen? Wer – und welche Partei – gibt dem Volk tatsächlich, nachvollziehbar und überprüfbar Grund zu der Hoffnung, dass es würdig vertreten wird und sein Nutzen Maßstab allen Tuns ist? Ich gestehe freimütig – und kann auch an der Stelle zum Ausdruck bringen, dass ich großen Aufwand betrieben habe, gerade auch das zu klären: Ich sehe niemanden. Insofern steht für alle Parteien die Frage: Machen wir weiter wie bisher oder besinnen wir uns und wirken mit dem Volk für das Volk und für unser Land an der Bewältigung der Herausforderungen unserer Zeit.

Was ist die Moral dessen? Es muss sich etwas ändern – wie auch immer. Jedes Ergebnis der Landtagswahl wird zu keinen substanziell neuen Erfahrungen führen, wenn das Volk nicht versteht, dass es die Selbstherrlichkeit derer, die es gewählt hat, nicht hinnehmen darf – und dass es ein Recht darauf hat, sie nicht hinnehmen zu müssen. Dem Volk muss klar sein: Es darf seine Stimme am 6. September nicht aus der Hand geben. Sie ist über den Wahltag hinaus erforderlich. Schweigen ist keine Wahl.

Ich bin seit langem bemüht, das vorzuleben und ein Fundament bereitzustellen, aus dem heraus das werthaltig und substanziell möglich ist. Vorliegend werde ich nicht ablassen, bis das Recht des Rechts auf sein Wirken durchgesetzt ist. Auch dieses Bemühen zu unterstützen, kann ein Beitrag zur Stärkung der eigenen Selbstbestimmtheit sein. Nur im Konkreten entfaltet sich der Wert von Werten.

Selbstbestimmtheit entsteht nicht dadurch, dass man abstrakt an Demokratie glaubt. Sie entsteht dort, wo Menschen konkrete Zumutungen nicht mehr als Normalität akzeptieren: eine verfälschte Eingabe, eine nicht geprüfte Strafanzeige, ein Ausschuss, der ausweicht, ein Parlament, das erledigt, ohne wirklich zu prüfen, ein Landtagspräsident, der die Würde des Parlaments nur formal schützt. Wer an solchen Punkten widerspricht, verteidigt nicht nur sich selbst. Er übt und schützt Demokratie.

Daraus folgt eine Empfehlung: Bürger müssen ihre Stimme nicht nur am Wahltag abgeben, sondern zwischen den Wahlen behalten. Sie müssen dokumentieren, nachfragen, veröffentlichen, widersprechen, vernetzen und ihre Vertreter an deren Auftrag erinnern. Parteien müssen mehr bieten als Programme; sie müssen Verfahren entwickeln, mit denen Verantwortung überprüfbar angenommen wird. Parlamente müssen begreifen, dass Bürgerkorrekturen kein Störstoff, sondern demokratischer Prüfstoff sind. Medien müssen nicht nur über Konflikte berichten, sondern zur Wahrheit der zugrunde liegenden Vorgänge vordringen. Und die Justiz muss begreifen, dass Vertrauen nicht durch Abschottung wächst, sondern durch überprüfbare Rechtstreue.

Der konkrete Fall ist dafür nur ein Beispiel. Sein Wert liegt darin, dass sich an ihm zeigt, wie groß die Lücke zwischen demokratischem Anspruch und institutioneller Wirklichkeit geworden ist. Diese Lücke wird nicht durch Empörung geschlossen, sondern durch beharrliche, nachvollziehbare, dokumentierte Auseinandersetzung. Nur so wird aus Kritik ein Beitrag zum Gemeinwesen.

Eine zunehmende Selbstbestimmtheit jedes Einzelnen von uns

erbringt für unser Land einen ähnlichen Beitrag wie der Wassertropfen,

der dem Strom seine Kraft gibt.



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