Bin ich ein Idiot (Teil 2)?
- Bernd Liske
- 9. Mai
- 43 Min. Lesezeit

Hat Sachsen-Anhalt einen Justizskandal der Art Gustl Mollath?
Der möglichen Länge eines Schattens wird man sich oft erst bewusst,
wenn die Sonne in der entsprechenden Konstellation zum Objekt steht.
Gustl Mollath ist ein Opfer der bayrischen Justiz. Er wurde 2006 wegen ihm angelasteter Delikte und gleichzeitiger, durch Gutachter festgestellter Schuldunfähigkeit gerichtlich in den psychiatrischen Maßregelvollzug eingewiesen. Nachdem die bayrische Justiz die Einweisung jahrelang für rechtmäßig erklärte, kam er 2013 frei und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorlagen. Dem Fall habe ich schon in meinem ersten Buch PRISM – Ein Lehrstück für unsere Demokratie ein Kapitel gewidmet, in dem ich meine Erfahrungen in der NSA-Affäre für eine Auseinandersetzung mit der deutschen Verfasstheit nutzte. Ich zitiere darin aus einem Interview der taz mit dem Professor für Strafrecht an der Universität Regensburg, Henning Ernst Müller:
Die Justiz muss lernen, offener mit Fehlern umzugehen. Wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht. Damit müssen wir leben. Wenn Fehler aber nicht zugegeben werden, kann man auch nicht aus ihnen lernen. Im Fall Mollath hat sich die Justiz viel zu lange hinter der Rechtskraft alter Urteile verschanzt und eine Wiederaufnahme blockiert. Wie man gesehen hat, kann ein derart schlechtes Fehlermanagement am Ende eine massive Vertrauenskrise der Justiz verursachen.
Versagen hat viele Facetten. In dem vorliegenden Artikel präzisiere ich meine Ausgangsfrage:
Bin ich ein Idiot: Oder hat Sachsen-Anhalt einen Justizskandal der Art Gustl Mollath?
Ich – Bernd Liske – klage seit 2014 beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt gegen das Finanzamt Magdeburg wegen Betrugs, Nötigung gegen die guten Sitten. Dessen Handeln führte dazu – einige andere haben auch ihre Beiträge geleistet –, dass eine Investition von über vier Millionen Euro in die Lesemaschine MIRAKEL vernichtet wurde und das Finanzgericht tut wirklich alles, um das Finanzamt vor der Verurteilung zu schützen: Das Grundgesetz, das Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ignorieren, den Kläger mit kruder Logik hinter die Fichte zu führen und inzwischen gehören auch Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage und anderes Versagen dazu. Wenn Professor Müller bei einem schlechten Fehlermanagement eine Vertrauenskrise der Justiz sieht, so stehen in meinem Fall die folgenden Thesen im Raum:
Die Unabhängigkeit der Justiz ist eine Mär.
Die Justiz wird zunehmend zu einer fünften Kolonne politischer Willkür.
Da Richter aus der Verfasstheit einer Gesellschaft kommen, wie sie nun mal ist – und die ist primär von Eigennutz bestimmt –, kann man Richtern nicht zugestehen, ihr Versagen durch Richter überprüfen zu lassen. Dafür mangelt es ihnen zu sehr an einem sittlichen Empfinden, dass im gedachten Raum unserer Gesellschaft schon von erheblichen zivilisatorischer Qualität ist, jedoch im realen Raum der Breite der Gesellschaft nicht gelebt wird.
Ich war schon enttäuscht über die zahlreichen Reaktionen auf den ersten Teil dieser Artikelserie. Nicht wenige bescheinigten mir zwar: Sie sind kein Idiot. Was nutzt aber eine solche Wertschätzung, wenn ihr nicht durch konkrete Prüfung mit gutem Gewissen dieses Siegel verliehen werden kann? Was nutzt uns ein Siegel des TÜV, wenn der unsere Autos nicht prüft? Oder ein Bundeskanzler, der beeidet, seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen und Schaden von ihm abwenden zu wollen, wenn er TAURUS an die Ukraine mit der Orientierung auf die Krimbrücke liefern will – was der Wähler schon vor der Wahl wusste und ihm insofern mit der Wahl gedankenlos sein Siegel aushändigte –, jedoch einfach ignoriert, dass Russland das als Kriegserklärung betrachtet, die zwangsläufig zu Angriffen auf Deutschland führen wird: Zwangsläufig, weil Russland dem Tun gegen sich ansonsten Tür und Tor öffnen würde?
Schon die Tatsache, dass ich bereit bin, mich öffentlich in Frage zu stellen, berührt also über die Ausgangsfrage hinaus mehr und während sich die Klärung im ersten Artikel konkret aus der Auseinandersetzung aus diesen Absätzen ableitete,
Im Zusammenhang mit der oben erwähnten Klage war man am Finanzgericht Sachsen-Anhalt meiner – als Kläger gegen das Finanzamt Magdeburg – überdrüssig und bemühte sich, mich aus dem Verfahren zu entfernen. Dem schob der Bundesfinanzhof einen Riegel vor. Dabei stellte sich heraus, dass sich der Vorsitzende Richter – nach meiner Wahrnehmung – zweimal der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat: Einmal, als er – eine Woche nach dem Beschluss, mich aus dem Verfahren zu entfernen – den weiteren Beschluss fasste, das Verfahren aus den Registern zu löschen und das damit begründete, niemand hätte die Wiederaufnahme des Verfahrens erklärt, und, als aus einem Schriftsatz, der an den Bundesfinanzhof ging, der Antrag auf Prozesskostenhilfe verschwand – was ihm zum Vorwurf zu machen, ich aus dem Zusammenspiel mehrerer Indizien für vertretbar halte. Hinzu kommen uneidliche Falschaussage und Rechtsbeugung zum Vorteil des beklagten Finanzamtes Magdeburg.
Für mich war das Veranlassung, gegen diesen Richter im März eine weitere Strafanzeige zu stellen (Anlagen auf Anfrage). Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau reagierte am 08. April ohne Rechtsmittelbelehrung (§ 35a StPO) – aber mit förmlicher Zustellung – derart, dass sie von der Einleitung weiterer Ermittlungen „aus bekannten Gründen“ absehen würde. Sie bezog sich dabei auf einen Entscheid zu einer vorherigen Strafanzeige gegen diesen Richter aus dem vergangenen Jahr, der zwar etwas umfangreicher war, aber sich inhaltlich genauso wenig auch nur mit einem einzigen meiner Argumente auseinandergesetzt hatte. Inzwischen habe ich Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg eingereicht.
, lege ich vorliegend mit der Veröffentlichung meiner Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt nach, mit dem mein Antrag, einen Richter für befangen zu erklären, abgelehnt wurde. Mein Tun leitet sich aus Art. 20 Abs. 4 GG ab, denn mein Bemühen, das Treiben des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt dadurch einzuhegen, dass ich die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, das Justizministerium Sachsen-Anhalt und den Rechtsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt darauf aufmerksam machte, war bisher ohne Erfolg.
Jedem Leser kann ich empfehlen, sich die Rüge vollständig durchzulesen. Sie ist so geschrieben, dass sie mit dem gesunden Menschenverstand erfasst werden kann und ich wäre überaus dankbar, wenn sie schon allein aus dem einzigen Grund gelesen wird, Versagen auf meiner Seite zu identifizieren, so das man daraus ableiten kann: Ja, Herr Liske, sie sind ein Idiot. Dass es mir um sehr viel mehr geht, habe ich in beiden Artikeln angesprochen und ich rege an, auch das nicht aus den Augen zu verlieren.
Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keine Ignoranz, keine Selbstgefälligkeit, keine Dummheit, keinen Trick, keinen Schwindel, keinen Betrug, kein Laster, dass der Auseinandersetzung und der Offenlegung vorenthalten bleiben soll. Begegnet ihrer fehlenden Achtung durch Achtung, offenbart ihr Schweigen als Feigheit, ihre Logik als verlogen, ihre Reden zum Eigen- statt Gemeinnutz, ihre Intriganz anstelle ihrer Integrität, doch macht sie nicht vor aller Augen lächerlich, denn wir sind ein Volk, das nur zusammen eine Zukunft hat: Macht euch nicht mit ihnen gemein, sondern verändert euch durch die Auseinandersetzung mit ihnen. Und früher oder später wird die Meinung der Öffentlichkeit den Wert erkennen. Die Auseinandersetzung und die Wahrheit allein genügen wahrscheinlich nicht – aber sie sind die einzigen Mittel, ohne die alle anderen versagen.
BEGINN DES SCHRIFTSATZES
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt               Â
Justizzentrum Anhalt
Willy-Lohmann-Straße 29
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06844 Dessau-Roßlau
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                                                                                                                 08.05.2025
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In Sachen
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Klage
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Bernd Liske, Libellenweg 2, 39291 Möser, in Vertretung für
Liske Informationssysteme Ltd., Liebknechtstraße 35, 39108 Magdeburg
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- Kläger -
gegen
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Finanzamt Magdeburg, Tessenowstraße 6, 39114 Magdeburg,
- Beklagte -
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wird im Verfahrensteil 3 K 1053/14/ 3 K 106/25 der Beschluss vom 22.04.2025 – eingegangen am 29.04.2025, ANLAGE 1 –, mit dem das Gesuch abgelehnt wird, Richter Burckgard für befangen zu erklären, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise gerügt.
Zusammenfassend stellt der Kläger fest:
Der Beschluss legt an verschiedenen Stellen Zeugnis davon ab, dass die Vorwürfe gegen den Vorsitzenden Richter Burckgard, die Gegenstand des Antrages sind, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, Ausdruck einer systemischen Verkommenheit am Finanzgericht Sachsen-Anhalt sind, aus der die Erfahrungen mit Richter Burckgard – neben denen mit dem 1. Senat, die in beschrieben werden – herausragen.
Das Gericht bemüht sich, den Vertreter des Klägers – zum Bemühen, ihn hinter die Fichte führen, also ihn zum „Idioten“ machen zu wollen, im weiteren Verlauf dieses Schriftsatzes – als Lügner und Betrüger zu verunglimpfen. Im Schriftsatz heißt es:
Die Behauptung, VRiFG Burckgard habe den Vertreter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 angeschrien und ihm immer wieder das Wort genommen, ist unzutreffend. RiFG Simböck, der selbst an der mündlichen Verhandlung als Beisitzer teilgenommen hat, kann dies nicht bestätigen. Den Vertreter der Klägerin zu der Erörterung tatsächlich entscheidungserheblicher Umstände anzuhalten und sinnvolle Sachanträge herauszuarbeiten, war die hauptsächliche Herausforderung der gesamten mündlichen Verhandlung, der VRiFG Burckgard in angemessenem Tonfall und mit angemessener Bestimmtheit begegnet ist. Diesem Bemühen war dabei auch der weitaus überwiegende Teil der gesamten mündlichen Verhandlung gewidmet.
Offenbar handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters der Klägerin um dessen subjektiven Eindruck. Zwar mag u.U. der subjektive Eindruck des Vertreters der Klägerin aus dessen individueller Sicht ein solcher gewesen sein. Ohne dass es hier darauf ankäme, kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertreter der Klägerin schlicht bewusst die Unwahrheit sagt, um einen ihm missliebigen Vorsitzenden zu diskreditieren.
...
Er konnte sich zu allen bis dahin für die Klage relevanten Aspekten äußern. Hierbei handelte es sich bis zu diesem Zeitpunkt jedoch - wie dargestellt - lediglich um die Herausarbeitung des Ziels der Klage und damit verbunden der konkreten Anträge.
Der Vertreter des Klägers betrachtet diese subtilen Ausführungen als Verletzung seiner Ehre (§ 185 StGB) und hat daher entlang von durch ChatGPT zugearbeiteten psychologischen und technischen Möglichkeiten, ANLAGE 3, die Klärung der Wahrheit durch ein Gutachten beantragt, bei dem der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sowie der von Richter Burckgard und Richter Simböck überprüft werden, ANLAGE 4. Sollte dem nicht stattgegeben werden, folgt eine Strafanzeige gegen die Richter mit gleichem Inhalt.
In dem von Starrsinn geprägten Bemühen, Richter Burckgard einen 100%ig reinwaschenden Persilschein auszustellen, scheut sich das Gericht nicht, die Aussage des Bundesfinanzhofes in Frage zu stellen, der Beschwerde vom 19.02.2025 hätte keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegen.
Bei dem Bemühen, das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, merkt das Gericht nicht, dass es seine – und damit die von Richter Burckgard zu verantwortende – Urkundenfälschung selbst nachweist.
Wenn der Vertreter des Klägers Aspekte des Falls jüngst in einem Artikel zur Diskussion stellte und die Frage aufwarf, ob er mit seinem Blick auf den Fall ein Idiot wäre, so wird an dem gerügten Beschluss die Überzeugung des Gerichts deutlich, dass der Kläger ein Idiot ist. So sehr er derartigen Blickwinkeln gegenüber aufgeschlossen und dankbar ist, weil sie ihm die Möglichkeit geben, sich zu hinterfragen, so sehr bedarf es natürlich der Klärung, ob derartige Einschätzungen gerechtfertigt sind. Der vorliegende Schriftsatz dient dem Bemühen, das zu klären.
Der Beschluss dokumentiert den Willen des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, einen Kriminellen – Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage, gefälschtes Protokoll, Rechtsbrüche wie die Weigerung, trotz Annahme der Klage die strafrechtlichen Aspekte abzutrennen oder von vornherein Hinweise zu geben, dass man das nicht tun wird, die Weigerung, Anträge zu Protokoll zu nehmen sowie die „Beschäftigung“ eines für Befangen erklärten Richters – weiter mit der Rechtsprechung in der vorliegenden Hauptsache zu betrauen. Wie in dem erwähnten Artikel ausgeführt, ist das daran gebundene Handeln nicht nur nicht mit dem Grundgesetz und dem Recht vereinbar, sondern ist gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet und hat über den konkreten Fall hinausgehende Implikationen.
Insofern wird der Vertreter des Klägers im Rahmen seiner Möglichkeiten alles tun, um sich dem entgegenzustellen. Nicht zuletzt muss berücksichtigt werden, das Beihilfe selbst auch strafbewehrt ist.
Mit großem Bedauern muss der Vertreter des Klägers feststellen, dass Richter Simböck für ihn inzwischen ein Lügner ist. Wenn er mit Blick auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2018 am 30.01.2019 an das Finanzgericht Sachsen-Anhalt schrieb – zitiert am 02.04.2025 in einem Schreiben an Richter Simböck im Zusammenhang mit dem kruden Bemühen, die Zusendung einer Kopie von Teilen der Akte zu verweigern,
Eine der Standardstrategien beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt ist es, Dinge aus ihrem Zusammenhang herauszureißen und isoliert zu behandeln, nicht zu behandeln bzw. zu nutzen, ohne die ihnen innewohnende Komplexität zu berücksichtigen und bar jeder Logik und Bindung an das Recht argumentiert wird. Aus der Wahrnehmung der Richter kann ich nicht darauf schließen, dass die Gründe dafür in beschränkter Intellektualität zu suchen sind. Es macht betroffen, mit ansehen zu müssen, wie junge, großgewachsene Richter, denen man die Intelligenz ansieht, sich das Rückgrat brechen lassen, um in einem Willkürsystem ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
so muss festgestellt werden, dass das Rückgrat offensichtlich – und möglicherweise irreparablen – Schaden genommen hat. Der Blick darauf wird mit dem Blick auf eine zur Verfügung gestellte Flasche Wasser nicht ausreichend verdeckt, was durch die zum Ausdruck gebrachte Betroffenheit vergeblich gewürdigt wurde.
Richter Simböck Vergesslichkeit zugute zu halten, schlägt fehl.
Er diskutiert selbst Erinnerungen: Der Vertreter des Klägers war aber bei der Verhandlung dabei und kennt die Wahrheit: Jede Argumentation dagegen schlägt auch fehl, weil er sich ausschließlich der Wahrheit und dem Recht bei jeglichem Tun verpflichtet sieht – auch über das Grundrauschen hinaus aus dem Verständnis, dass jedes Versagen sofort ausgenutzt werden würde.
In einem Schriftsatz vom 02.04.2025 an Richter Simböck, bei dem es um den Erhalt von Kopien aus der Akte ging, kam das Thema schon mal auf. In seiner Reaktion vom 07.04.2025 setzte er sich damit nicht auseinander, so dass man fehlenden Widerspruch annehmen kann.
Der Reihe nach. Es wird zunächst die Geschichte mit der Toilette reflektiert und dann auf die Aspekte eingegangen, hinsichtlich derer dem Kläger mit dem Beschluss das rechtliche Gehör versagt wird.
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Inhalt
0 Wasser von der Toilette
I Versagen des rechtlichen Gehörs
A Verstoß gegen § 155 FGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO
B Urkundenfälschung und uneidliche Falschaussage beim Beschluss vom 18.07.24
C Verantwortung für Urkundenfälschung bei PKH
D Ablehnung von Beschwerden keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
E Länge des Verfahrens
F Nichtigkeit des Protokolls und Verlust der Beweiskraft
G Rechtmäßigkeit der Beschlüsse
H Finanzgericht für Abtrennung der strafrechtlichen Aspekte nicht zuständig
I Voreingenommenheit eines Richters
J Werthaltigkeit des klägerischen Vorbringens
ANLAGEN
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0 Wasser von der Toilette
Im Beschluss heißt es, 2. d:
Der Umstand, dass der Kläger es versäumt hat, selbst für seine Verpflegung Sorge zu tragen kann nicht VRiFG Burckgard vorgeworfen werden, so dass sich auch hieraus kein Anschein einer Befangenheit ergeben kann. Der Verweis auf die Handwaschbecken der Besuchertoiletten als einzige Möglichkeit, im Gebäude des Finanzgerichts an Trinkwasser zu kommen, stellt insoweit weder eine entwürdigende Behandlung noch „weiße Folter" dar. Der Umstand, dass ein Beisitzer dem Vertreter der Klägerin aus seinem eigenen Getränkevorrat eine Flasche Wasser zur Verfügung gestellt hat, um den Fortgang der mündlichen Verhandlung nicht zu gefährden, ändert hieran nichts. Eine Verpflichtung hierzu gab es nicht.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass Richter Burckgard nicht – quasi entschuldigend – darauf verwies, dass es nur in der Toilette Wasser geben würde: Der Ton machte an der Stelle die Musik und der war aggressiv, abwertend demütigend. Die Art und Weise, wie er an die Toilette verwies, führte später zusammen mit seinem Umgang mit dem Vertreter des Klägers insgesamt zu der Einordnung als Weiße Folter und floss in den Antrag auf Befangenheit ein.
Der Vertreter des Klägers empfindet den zum Ausdruck gebrachten Standpunkt jedoch systemisch durchaus interessant und er war Impuls für ein längeres Nachdenken. Er muss anerkennen, dass man einen Blickwinkel, er wäre selbst daran schuld, dass Richter Burckgard ihn schroff an die Toilette verwies, um seinen Durst zu stillen, weil er es versäumt hatte, sich was zu Trinken mitzunehmen und er hätte wissen müssen, dass sich eine solche Verhandlung auch mal länger verzögern und länger dauern könnte, durchaus einnehmen kann: Insbesondere kann man ihm ein pädagogisches Interesse zuordnen, den Kläger dahin zu führen, sein Tun sorgsamer zu planen, um mögliche Folgen von Versagen zu verhindern.
Die systemische Bedeutung derartiger Bemühungen erkennt man, wenn man in den folgenden zwei Aspekten auf weiteres zurückliegendes Versagen schaut und dann eine Konsequenz daraus ableitet.
Sei mutig: Analysiere heute und gestalte das Morgen-
am besten so, dass es auch dem Übermorgen dient.
Sonst wirst du schon morgen mit den Folgen dessen leben müssen,
wessen du dich heute nicht zugewandt hast.
So, wie es dir schon heute ergeht.
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Der Osten Deutschlands wurde vom Westen annektiert, vorhandene Wettbewerbskraft plattgemacht, mit westdeutschem Gedankengut gefüttert, als Markt und dann als Billiglohnland aufgebaut. Das Bild so zu malen, vernachlässigt bewusst viele feine Pinselstriche – die einem verklärten Blick auf die Lage durchaus zuträglich wären –, weil das Grobe es ermöglicht, vieles zu ignorieren, dass bei dem Bemühen, analytisch zum Kern vorzudringen, nur stört.
Diese Ausgangslage gibt den Blick darauf frei, dass der gelernte Ostbürger zwar nach dem Fall der Mauer in den Westen und sonst wohin reisen konnte, währenddessen aber seine Heimat verlor. Nicht nur ideell, sondern auch materiell. Während die Ossis sich die Welt eroberten, kamen die Wessis in den Osten und eroberten ihn – inklusive aller relevanten Führungsstrukturen. Für die Ossis gab es statt Glasperlen die Freiheit – für die Wessis zwar keinen Kontinent, aber doch zumindest eine nicht geringe Ausdehnung in Richtung Osten.
Wenn Identitäten ausgelöscht und durch Phrasen ersetzt werden, die sich nicht an die Wirklichkeit binden lassen, wenn sich Freiheit primär in Abhängigkeit des ökonomischen, intellektuellen und sozialen Kapitals entfaltet, so setzt die Freiheit nur das Recht des Stärkeren durch, dem zunehmend immer mehr Menschen zum Opfer fallen. Folge dessen sind insbesondere auch immer schwerer tragbare transformatorische Folgekosten.
Zu den Folgen der Eroberung Ostdeutschlands „durch die Wessis“ gehört laut einem „Bundeskonzept zur Steigerung des Anteils von Ostdeutschen in Führungspositionen der Bundesverwaltung“ des Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland vom Januar 2023, dass der Anteil Ostdeutscher an der Richterschaft nach dem Geburtsort außerhalb von Berlin 5,1% und ihr Anteil in der Führungsebene 2,2% beträgt.
Wenn insofern Richter Burckgard in zunehmend aggressiver Herrenmanier durch die mündliche Verhandlung vom 21.11.2018 führte – siehe u. a. Korrektur des Protokolls durch den Kläger vom 08.09.2023 –, und in seinen Beschlüssen Willkür walten lässt, weil ihm ein Ostdeutscher die Stirn bietet gegen sein Bemühen, das wegen Betrugs, Nötigung und Verstoß gegen die guten Sitten angeklagte Finanzamt insbesondere vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen und nun der vorliegende Beschluss dem Vertreter des Klägers die Verantwortung für die aggressive Verweisung auf die Toilette zuschreibt, so hat das durchaus eine innere Logik: Die Ostdeutschen haben sich damals nicht dagegen gewehrt, dass sich dieses Klientel in Ostdeutschland breitmacht, in Herrenmanier Recht spricht und verwundert feststellen muss, „dass es noch ein anderes Ostdeutschland gibt“.
In diesem Sinn kann man dann natürlich nicht von Weißer Folter sprechen – wie es der Kläger tut. Doch auch das hat Konsequenzen: Dieser Logik folgend, ist Folter in ähnlicher Weise – schuldig ist der, der nicht vorausdenkend Sorge dafür getragen hat, dass Dritte in einer Weise auf ihn wirken, die für ihn von Nachteil ist – zu beurteilen und so ist
Jesus Christus selbst schuld, dass er an das Kreuz genagelt wurde und
Millionen Juden, dass sie in den Gaskammern umkamen.
An die bisherigen Schriftsätze zur Ablehnung sei erinnert.
2.        Im Vorfeld der Bundestagswahl hat der Vertreter des Klägers in mehreren Artikeln zum Ausdruck gebracht: Diese Bundestagswahl wird eine Volksabstimmung über Deutschlands Weg zum Krieg. Jeder Wähler wusste vor der Wahl von der Absicht Friedrich Merz, Christian Lindners und Robert Habecks, der Ukraine TAURUS zu liefern und die Rüstungsausgaben massiv zu erhöhen. Das schon zwei Tage nach der Wahl einem Sondervermögen zur Aufrüstung der Weg bereitet wurde, das schließlich 500 Milliarden Euro umfasste, war vorher sicher nicht klar, aber der Weg für derartiges war vorher schon klar gegeben. Insofern können die Wähler nicht jammern, wenn sie oder ihre Söhne und Enkel in nicht allzu langer Zeit in den nächsten Krieg ziehen müssen.
3.        In dem erwähnten Artikel führt der Vertreter des Klägers aus, wohin es führen kann, wenn man Richtern wie Richter Burckgard die Narrenfreiheit zugesteht, weiter willkürlich abseits des Grundgesetzes und des Rechts zu handeln und Recht zu sprechen. Der vorliegende Beschluss zeigt, wie sich das Gift solchen Tuns schon im Finanzgericht Sachsen-Anhalt ausgebreitet hat.
Nachvollziehbare Konsequenz aus dem vom Gericht vertretenen Standpunkt ist es insofern für den Vertreter des Klägers, alles im Rahmen seiner Möglichkeiten zu tun, damit Richter wie Richter Burckgard mit ihrem Tun nicht durchkommen und zunehmend wieder Unheil über Deutschland bringen. Nach allen bisherigen Erfahrungen wird er dabei scheitern, weil das Umfeld aus Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft, Justizministerium und Rechtsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt – begünstigt durch oben beschriebenes vorheriges Versagen – an diesen Handeln nichts auszusetzen hat und es schützt. Wie hieß es in einem Schriftsatz:
Die Genannten handeln als sich gegenseitig legitimierende Bande. Sie sind durch ihre Ignoranz des Grundgesetzes, des Rechts und der Rechtsprechung eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Durch das Bemühen, das Finanzamt Magdeburg vor meiner aus steuer-, straf- und zivilrechtlichen Aspekten bestehenden Klage vom 30.09.2014 wegen Betrugs, Nötigung und Verstoß gegen die guten Sitten in Schutz zu nehmen und darüber hinaus die jeweils unteren Verantwortungsebenen, werden sie jeweils selbst straffällig.
...
Man kann sehen, wie Vorwürfen mit unkonkreten Phrasen und Schweigen begegnet wird. Die Gesamtheit des aufeinander abgestimmten Tuns führt dazu, die Beteiligten als Bande einzuordnen.
Man kann auf der anderen Seite sehen, wie jedem Aspekt „Achtung“ entgegengebracht und objektiv sowie logisch unter den Maßgaben des Grundgesetzes, des Rechts und der Rechtsprechung analysiert und bewertet wird. Der Vorteil dieser Seite ist bei konsequenter Anwendung, dass die andere Seite an einem Mangel an Argumenten dagegen leidet. Dieser Nachteil wird durch das Handeln als Bande kompensiert.
Doch neben der nicht aufgegebenen Hoffnung, diesem Treiben doch in die Speichen greifen zu können, gib es auch noch die Annahme: Spätestens die Kraniche des Ibykus werden für ein objektives Urteil sorgen und zeigen, „dass es noch ein anderes Deutschland gab“.
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I Versagen des rechtlichen Gehörs
In seinem Schriftsatz vom 27.03.2025, mit dem er auf die dienstliche Äußerung des Richters reagiert, wirft der Kläger Richter Burckgard zweimal Urkundenfälschung vor. Der Beschluss geht darauf in keiner Weise ein. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Kläger Kopien von Teilen der Gerichtsakte in der Weise vorenthalten werden, dass der Zugriff sowie die Nutzung entgegen langjährigem vorherigen Handeln nur unter erschwerten Bedingungen möglich gemacht wird.
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A Verstoß gegen § 155 FGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Dem Kläger wurde – trotz Aufforderung bis heute – nicht der Beschluss vom 18.07.2024 zugestellt, mit dem Richter Burckgard das Verfahren aus dem Register löschte. In seinem Schriftsatz vom 27.03.2025 schreibt der Kläger heißt es dazu:
Es ist zunächst festzuhalten: Dieser Beschluss wurde eine Woche nach dem Beschluss vom 11.07.2024 gefasst, mit dem der Vertreter des Klägers aus dem Prozess gewiesen wurde. Die Tatsache, dass dem Kläger der Beschluss nicht übermittelt wurde, stellt eine Verletzung des § 155 FGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. In seinem Beschluss vom 07.10.2010 stellte der Bundesfinanzhof fest, VIII B 24/10:
Verfügungen und Beschlüsse des Gerichts, die nicht förmlich zugestellt werden müssen, sind den Beteiligten zumindest formlos mitzuteilen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ i. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑). Die Mitteilungspflicht dient auch der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs.
Dadurch war er nicht in der Lage, dem entgegenzutreten – z. Bsp. in der Weise, wie es mit dem vorliegenden Schriftsatz erfolgt.
Auf den beklagten Verstoß gegen § 155 FGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO geht der Beschluss nicht ein.
Das Gericht bemüht sich, den Beschluss als „gerichtsinternen“ Beschluss zu verkaufen – sprich, zum Ausdruck zu bringen, er wäre nicht mitteilungspflichtig.
Bereits mit (gerichtsinternem) Beschluss vom 18. Juli 2024 hatte der Senat aufgrund der von ihm angenommenen Unterbrechung des Verfahrens beschlossen, die Geschäftsstelle des Senats anzuweisen, das Verfahren aus den Registern des Gerichts zu löschen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss verwiesen.
Das Bemühen schlägt fehl. Eine Klärung über ChatGPT kommt zu folgendem Schluss – ANLAGE 2:
Ein Beschluss, mit dem das Gericht ein Verfahren aus dem Register löscht, ist kein rein „interner“ Verwaltungsvorgang, sondern eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensstand. Er berührt die Rechte der Beteiligten (das Verfahren existiert ja nicht mehr im Register!) und fällt daher unter § 329 Abs. 2 ZPO.
Das Gericht liegt hier rechtsfehlerhaft: Selbst wenn es keinen förmlichen Zustellungs‑Akt auslöst, muss es Euch den Löschungs‑Beschluss wenigstens formlos – also z. B. per Schriftsatz oder einfachem Schreiben – bekanntgeben.
Hinzu kommt, was das Gericht auch ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt: Es hätte das Verfahren nicht aus dem Register löschen dürfen. In seiner Reaktion vom 27.03.2025 auf die dienstliche Äußerung von Richter Burckgard schreibt der Kläger:
Bei der Löschung aus dem Register wurden zwei Aspekte ignoriert. Die erfolgreiche Entfernung des Vertreters des Klägers aus dem Prozess bedeutet nicht, dass es dem Verfahren dann am Kläger gemangelt hätte, denn wie heißt es auch beispielhaft in ANLAGE 2:
In Sachen
Klage
Bernd Liske, Libellenweg 2, 39291 Möser, in Vertretung für
Liske Informationssysteme Ltd., Liebknechtstraße 35, 39108 Magdeburg
- Kläger -
gegen
Finanzamt Magdeburg, Tessenowstraße 6, 39114 Magdeburg,
- Beklagte -
Im Beschluss vom 11.07.2024 heißt es:
Der als Vertreter für die Klägerin auftretende Bernd Liske, Libellenweg 2, 39291 Möser, wird aus dem Prozess gewiesen.
Das Subjekt des Klägers „Liske Informationssysteme Ltd.“ – das durch den BREXIT zum Einzelunternehmer „Bernd Liske“ wurde – wäre im Verfahren also weiter Prozessbeteiligter – selbst wenn der Prozessvertreter „Bernd Liske“ erfolgreich aus dem Verfahren entfernt worden wäre. Schon deshalb war eine Entfernung des Verfahrens aus den Registern nicht zulässig.
Man darf voraussetzen, dass sich Richter Burckgard über das Subjekt des Klägers im Klaren war. Das es im Übrigen für einen Prozess ohne Belang ist, ob der „Vertreter“ eines Klägers in irgendeiner Weise mit irgendeinem Stand von einer Insolvenz betroffen ist, man aber den Kläger nicht einfach aus dem Verfahren werfen kann, dessen Verfasstheit aber argumentiert, um den „Vertreter“ des Klägers aus dem Verfahren zu werfen, zeugt als weiteres Beispiel von der Unredlichkeit des ganzen Verfahrens, kruder Rechtsprechung und Rechtsbeugung.
Im Beschluss vom 11.07.2024 wird sogar zum Ausdruck gebracht – ANLAGE 2/6:
Die Klägerin ist weiter beteiligtenfähig.
Das hält Richter Burckgard jedoch nicht davon ab, am 18.07.2024 den Beschluss zu fassen, das Verfahren aus den Registern zu löschen: Also – ausgedrückt in einfacher Sprache, was notwendig erscheint –, obwohl der Kläger weiter beteiligtenfähig ist. Das erklärt zusätzlich, warum Richter Burckgard durch Entfernung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Urkundenfälschung betrieb – erneut in einfacher Sprache, um sein rechtswidriges Handeln zu verschleiern.
Hinzu kommt: Durch den Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 09.06.2024 – der aus dem objektiven Tatbestand der Not des Klägers nicht abgelehnt werden kann – würde der Kläger wieder eine Vertretung bekommen.
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B Urkundenfälschung und uneidliche Falschaussage beim Beschluss vom 18.07.24
Das im vorherigen Abschnitt diskutierte Versagen fehlender Zusendung wiegt um so schwerer, als es mit uneidlicher Falschaussage nach § 153 StGB und Urkundenfälschung nach § 267 StGB verbunden ist. Auch darauf geht der Beschluss nicht ein.
Um seinen Beschluss vom 18.07.2025 zu verwirklichen, das Verfahren aus dem Register zu löschen, behauptete Richter Burckgard, „dass kein Beteiligter die Wiederaufnahme erklärt habe“: Doch wie soll ein Beteiligter die Wiederaufnahme erklären, wenn er nichts von den gerichtlichen Absichten erfährt und der Beschluss zu einem Zeitpunkt eine Woche nach dem Beschluss, den Vertreter des Klägers aus dem Verfahren zu entfernen, gefasst wird – den der Kläger einen Tag vor dem Beschluss erhält, das Verfahren aus dem Register zu löschen?
Im Schriftsatz vom 27.03.2025 heißt es dazu u.a. – und der gerichtliche Beschluss lässt das vollkommen unberücksichtigt:
sondern auch, was dem aufmerksamen Bundesfinanzhof noch auffiel – und der Kläger hätte davon normalerweise nie Kenntnis bekommen:
Der Senat weist zur Förderung des Verfahrens auch darauf hin, dass das FG das Verfahren durch den (den Beteiligten nicht übermittelten) Beschluss vom 18.07.2024 - 3 K 1053/14 (BI. 741 der FG-Akte) mit der Begründung aus den Registern gelöscht hat, dass kein Beteiligter die Wiederaufnahme erklärt habe. Auch dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die Wiederaufnahme des Verfahrens erklärt. Das FG hätte daher vor der Löschung den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten müssen. Außerdem hat das FG durch die Beschwerde Kenntnis davon erlangt, dass Ansprüche aus dem Verfahren vom Insolvenzverwalter freigegeben wurden. Die Löschung ist daher rückgängig zu machen und das Verfahren fortzusetzen.
...
Erschwerend kommt hinzu, dass als Begründung für die Entfernung aus dem Register ausgeführt wurde, „dass kein Beteiligter die Wiederaufnahme erklärt habe“, Das setzt voraus, dass die Beteiligten von der Absicht Kenntnis haben und dazu vom Gericht in Kenntnis gesetzt wurden. Das jedoch war nicht der Fall. Im Beschluss des Bundesfinanzhofes heißt es dazu:
Der Senat weist zur Förderung des Verfahrens auch darauf hin, dass das FG das Verfahren durch den (den Beteiligten nicht übermittelten) Beschluss vom 18.07.2024 ...
Es liegt also zweierlei Versagen vor. Zunächst mal stellt die These, insbesondere auch der Kläger hätte als Beteiligter die Aufnahme nicht erklärt, eine uneidliche Falschaussage nach § 153 STGB dar – „Sachverständiger“ ist hier Richter Burckgard: Durch die Tatsache, dass er den Beschluss vom 11.07.2024 erst am 17.07.2024 bekam, war der Kläger objektiv nicht in der Lage, bis zum Beschluss vom 18.07.2024, das Verfahren aus den Registern zu löschen, die Wiederaufnahme zu erklären. Das erfolgte erst mit der Beschwerde vom 29.07.2024, die dann zum Bundesfinanzhof ging – jedoch, ohne dass er von dem Beschluss Kenntnis hatte. Die Falschaussage zur Grundlage des Beschlusses vom 18.07.2024 zu machen, ist Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Das Gericht bemüht sich, den Beschluss als „gerichtsinternen“ Beschluss zu verkaufen – sprich, zum Ausdruck zu bringen, er wäre nicht mitteilungspflichtig.
Bereits mit (gerichtsinternem) Beschluss vom 18. Juli 2024 hatte der Senat aufgrund der von ihm angenommenen Unterbrechung des Verfahrens beschlossen, die Geschäftsstelle des Senats anzuweisen, das Verfahren aus den Registern des Gerichts zu löschen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss verwiesen.
Das Bemühen schlägt fehl. Eine Klärung über ChatGPT kommt zu folgendem Schluss – ANLAGE 2:
Ein Beschluss, mit dem das Gericht ein Verfahren aus dem Register löscht, ist kein rein „interner“ Verwaltungsvorgang, sondern eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensstand. Er berührt die Rechte der Beteiligten (das Verfahren existiert ja nicht mehr im Register!) und fällt daher unter § 329 Abs. 2 ZPO.
Das Gericht liegt hier rechtsfehlerhaft: Selbst wenn es keinen förmlichen Zustellungs‑Akt auslöst, muss es Euch den Löschungs‑Beschluss wenigstens formlos – also z. B. per Schriftsatz oder einfachem Schreiben – bekanntgeben.
Unabhängig davon handelt es sich bei der Aussage von Richter Burckgard jedoch um eine uneidliche Falschaussage, da sie implizit den Willen der Beteiligten unterstellt, der die Kenntnis über die Absicht voraussetzt – von der ein unbeteiligter Dritter beim Blick auf die Aussage sicher ausgehen muss. Dieses in den Beschluss aufzunehmen, ist daher auch Urkundenfälschung. Der gerügte Beschluss geht darauf jedoch nicht ein.
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C Verantwortung für Urkundenfälschung bei PKH
Das Bemühen, Richter Burckgard im Zusammenhang mit der beim Bundesfinanzhof fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse vom Vorwurf der Urkundenfälschung zu entlasten, wird zu einem regelrechten Desaster. Im Beschluss heißt es:
Auch, dass Unterlagen zum im Rahmen der Beschwerde gegen seine Verweisung aus dem Verfahren eingereichten Prozesskostenhilfeantrag des Bernd Liske an den Bundesfinanzhof durch VRiFG Burckgard entfernt worden sein sollen, trifft nicht zu. Die Unterlagen befinden sich in einem bei den Verfahrensakten aufbewahrten gesonderten 'Beiheft, das mit „PKH-Antrag (BFH)" überschrieben ist.
Nach Ergehen des entsprechenden Nicht-Abhilfebeschlusses hatte der zuständige Berichterstatter RiFG Leifermann die Versendung der Akten an den Bundesfinanzhof durch die Geschäftsstelle des 3. Senats mit Verfügung vom 30. Juli 2024 veranlasst. Sollte bei der Aktenversendung die entsprechende PKH-Heftung nicht beigefügt gewesen sein, ist dies jedenfalls nicht VRiFG Burckgard anzulasten. Mangels seiner lnvolvierung in diese Aktenübersendung kann sich ihn betreffend auch keine Besorgnis der Befangenheit ergeben.
Es ist zunächst festzuhalten:
Der Kläger hat den „zuständige Berichterstatter RiFG Leifermann“ mit Schriftsätzen vom 08.09.2023 abgelehnt.
Die Besetzung des Gerichts mit Richter Leifermann stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, da die Änderung der Geschäftsverteilung während einer laufenden Verhandlung gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstößt (u.a. 2 BvR 581/03).
Es besteht eine Personenverschiedenheit zwischen den beweisaufnehmenden und den erkennenden Richtern. Richter Leifermann gehörte nicht zur Besetzung des Gerichts der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018, die am 21.11.2018 unterbrochen wurde – ANLAGE 1. Im Beschluss wird auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2018 Bezug genommen.
Über eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist nichts bekannt und sie ist ansonsten auch Aspekt der von Willkür gekennzeichneten Sonderbehandlung des Klägers durch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, wenn gerade dieser Richter in das Verfahren hineingezogen wird. Richter Leifermann hat schon im Verfahren gegen die Liske Informationsmanagementsysteme als Berichterstatter des 1. Senat in von vielfacher Willkür bestimmter Art und Weise gewirkt – siehe dazu Willkür – Einblicke in die deutsche (Un-)Rechtsprechung – und wird daher vom Kläger abgelehnt.
Die Einbeziehung von Richter Leifermann in das erkennende Gericht macht die durch das Protokoll falsch und unzureichend wiedergegebenen Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 nichtig.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, so dass Richter Leifermann eine solche Handlung nicht hätte durchführen dürfen. Interessant ist, das Richter Leifermann wenige Monate später erneut in Erscheinung tritt. Mit Schreiben vom 03.03.2025 weist er wie selbstverständlich darauf hin, dass das Verfahren zwischenzeitlich aus den Registern gelöscht wurde, mit neuem Aktenzeichen weitergeführt wird und verweigert im Übrigen gewünschte Kopien aus der Akte, ANLAGE 9. Darauf reagiert der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2025, ANLAGE 10:
Mit Schriftsatz vom 09.06.2024 wurde der Beschluss vom 18.05.2024 über die Ablehnung des Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit von Richter Leifermann gerügt. Über diese Rüge ist noch nicht entschieden. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 47 Satz 1 ZPO ist er zu einer Entscheidung über den Antrag zur Zusendung einer Kopie der Akte nicht berechtigt.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 reagiert Richter Simböck – im vorliegende Ablehnungsbeschluss Vorsitzender Richter –, mit dem Hinweis, Richter Leifermann wäre nur irrtümlich im Schreiben vom 03.03.2025 genannt worden und er wäre der Urheber gewesen, ANLAGE 11. Der Kläger reagiert mit Schreiben vom 28.03.2025, ANLAGE 12:
Mit Bedauern wird zum Ausdruck gebracht, dass aus dem bisherigen gerichtlichen Handeln die Annahme gezogen werden muss, dass sich das Gericht bemüht, die rechtswidrige Mitwirkung von Richter Leifermann dadurch zu heilen, dass es dieses als „Versehen“ darstellt und Richter Simböck sowie die Geschäftsstelle dafür verantwortlich gemacht werden.
...
Es darf eine ausreichende Kompetenz in der Geschäftsstelle angenommen werden, ein ausformuliertes Schreiben, wie es in der Anlage des gerichtlichen Schreibens zur Verfügung gestellt wird, vollständig kopieren zu können – also incl. des unterschreibenden Verfassers. Abseits eines Fälschungsvorwurfes – aus dem bisherigen Blick in die Akten sind dem Kläger abschließende Formulierungen wie „Mit freundlichen Grüßen ...“ nicht bekannt und wären auch unnötig, wenn man berücksichtigt, dass der Urheber am Beginn der Verfügung steht und man die Rolle als Vertreter von Richter Burckgard annimmt – lässt sich der Tatbestand allenfalls dadurch erklären, das Richter Simböck den Inhalt des Schreibens zwar erstellt hat, dieses aber – wie der Geschäftsstelle bekannt – im Auftrag des als Berichterstatters – trotz Befangenheitsantrags – wirkenden Richters Leifermann tat.
Für diese Annahme spricht, dass sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt im Gesamtverfahren der Klage vom 30.09.2014 schon mehrfach nicht darum geschert hat, dass es trotz nicht entschiedener Befangenheitsanträge Mitwirkungen der betroffenen Richter gab, um so seine Allmacht gegenüber dem Kläger in einer Weise zu verdeutlichen, die dieser heute unter Weißer Folter subsumiert. So beschloss der 1. Senat des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt am 17.09.2018 im Verfahren 1 K 460/14 unter Mitwirkung von Richter Leifermann, eine Anhörungsrüge des Klägers abzulehnen, mit der dieser sich gegen den Beschluss vom 27.07.2018 wandte, seinen Befangenheitsantrag gegen Richter Leifermann abzulehnen. Der Kläger beschrieb das als „gerichtliche Inzucht“. Vorsitzender Richter beim Beschluss – des 1. Senats – vom 27.07.2018: Richter Burckgard.
Während also mit einem Schriftsatz vom 22.04.2025 im Fall der „verschwundenen“ PKH-Erklärung Richter Leifermann die Verantwortung „als zuständiger Berichterstatter“ übernimmt, um dem Befangenheitsantrag gegen Richter Burckgard Substanz zu nehmen, übernimmt Richter Simböck die Verantwortung für das Schreiben Richter Leifermanns, um dem Befangenheitsantrag gegen Richter Leifermann Substanz zu nehmen.
Im altdeutsch würde man sagen: Diese Richter am Finanzgericht Sachsen-Anhalt sind eine einzige verlogene Bande.
Entlang „Es ist nicht weg – es ist nur woanders“, kann zunächst festgehalten werden, dass der Kläger die Erklärung versandt hatte, sie beim Finanzgericht einging, dort vorhanden ist, jedoch nicht beim Bundesfinanzhof ankam. Weiterhin muss festgestellt werden, dass das Finanzgericht in Kenntnis der Beschlüsse des Bundesfinanzhofes vom 13.02.2025 diesen nicht darüber informiert hat, dass es die Erklärung hat und es hat auch ansonsten für die Ablehnung des Antrages des Klägers auf PKH keine Verantwortung übernommen.
Die drei für den Beschluss verantwortlichen Richter sind so sehr darauf konzentriert, Richter Burckgard einen 100% reinwaschenden Persilschein auszustellen, dass sie sich tatsächlich erdreisten, die Feststellung des Bundesfinanzhofes, die Erklärung hätte nicht vorgelegen, in Zweifel zu ziehen.
Sollte bei der Aktenversendung die entsprechende PKH-Heftung nicht beigefügt gewesen sein
Der wirkliche Irrsinn – und, man kann es nicht anders zum Ausdruck bringen, die ganze Verkommenheit dieser Richter –erschließt sich jedoch aus einem einzigen Wort:
PKH-Heftung
Es gab keine „PKH-Heftung“. Wenn der Kläger sich oben dahingehend zitiert,
Es macht betroffen, mit ansehen zu müssen, wie junge, großgewachsene Richter, denen man die Intelligenz ansieht,
so zeugt das Wort davon, dass den Richtern bei Ihrem Beschluss bewusst war, dass sie eine Lösung dafür finden mussten, dass nicht einzelne Seiten dieser Erklärung fehlten oder die Erklärung zusammen mit weiteren Seiten der Beschwerde, sondern genau der Umfang der Erklärung und nicht mehr und nicht weniger aus der Beschwerde entfernt wurden.
Normal sein ohne Normal, macht normal sein zum Normal.
Die Lösung für Menschen, die es gewohnt sind, zu betrügen, lautete an der Stelle: PKH-Heftung. Aber es gab halt keine PKH-Heftung, sondern die gesamte Beschwerde war in einem Stück zusammengefügt – wie der Kläger schon in seiner Reaktion vom 27.03.2025 auf die dienstliche Äußerung von Richter Burckgard schrieb.
die gesamte Beschwerde nebst Anlagen mit einer Heftklammer oder einem Aktendulli zusammengefügt war, so dass sie nicht „versehentlich“ rausgefallen sein konnte,
Damit wird der bewusste Betrug offensichtlich: Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde bewusst entfernt – was um so schwerer wiegt, als dem Bundesfinanzhof die Originalverfahrensakte vorgelegt wurde – in der dieser dann den Beschluss vom 18.07.2025 über die Löschung aus dem Register entdeckte.
Doch auch das Bemühen, Richter Burckgard von der Verantwortung für diese Tat reinzuwaschen. scheitert kläglich. Der Beschluss ignoriert, was der der Kläger schon in seiner Reaktion vom 27.03.2025 auf die dienstliche Äußerung von Richter Burckgard schrieb:
An der Stelle wird es peinlich. Unter https://www.aktuelles-urteil.de/glossar_rechtsbegriffe/vorsitzender-richter/ heißt es:
Der Vorsitzende Richter ist der Richter, der den Vorsitz in einem Gerichtsverfahren führt und die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens trägt. Er oder sie hat das Recht, Entscheidungen zu treffen, Zeugen zu vernehmen, Beweise zu prüfen und die Debatte und Diskussion im Gerichtssaal zu leiten.
Der Vorsitzende Richter spielt eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und gerechten Verfahrens. Er oder sie muss sicherstellen, dass alle Beteiligten ihre Rechte wahrnehmen können und dass die Verhandlung ordnungsgemäß abläuft. Der Vorsitzende Richter hat das Recht, Anträge von Staatsanwälten, Verteidigern und Zeugen zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Der Vorsitzende Richter hat auch die Aufgabe, das Urteil zu verkünden und die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erläutern. Er oder sie ist verantwortlich für die Bewertung der Beweise, das Anwenden des Gesetzes auf den Fall und das Fällen eines gerechten und angemessenen Urteils.
Wenn mehrfach schon nachgewiesen wurde, wie der Kläger im Verfahren hinter die Fichte geführt werden sollte, so scheut sich Richter Burckgard selbst in seiner dienstlichen Äußerung nicht, das zu tun. Er trägt in dem vorliegenden Verfahren die Verantwortung für alles, was getan oder nicht getan wird: Egal, wer es getan hat.
Ohne Zweifel gilt diese Verantwortung des Vorsitzenden Richters Burckgard auch für die Urkundenfälschung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewusst aus dem an den Bundesfinanzhof gegangenen Schriftsatz entfernt zu haben.
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D Ablehnung von Beschwerden keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
Wie sehr für das Finanzgericht Sachsen-Anhalt das Grundgesetz, das Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Belang sind, verdeutlicht der Absatz 2.c. Im Beschluss heißt es:
Die Ablehnung der Beschwerden betreffend die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, die Abtrennung und Verweisung wegen Amtshaftung und die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrags stellten ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Vielmehr hat der Vertreter der Klägerin mit den Beschwerden gerade sein rechtliches Gehör ausüben können. Dass seinen Anträgen nicht entsprochen wurde, führt nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
Dass Nicht-Abhilfebeschlüsse seitens des Gerichts dabei nicht begründet werden, liegt einmal mehr in der Natur der Sache: Durch die Ablehnung der Abhilfe stellt das Gericht klar, dass es an den Gründen der mit einer Beschwerde angegriffenen Entscheidung festhält. Diese Gründe in Nicht-Abhilfebeschlüssen zu wiederholen ist deshalb weder angezeigt noch notwendig.
Auch diesen Absatz hat der Kläger einer Prüfung durch ChatGPT unterzogen – ANLAGE 6 – und dabei zusätzlich die Anwendbarkeit der im Kapitel VII.1 seines Buches „Willkür – Einblicke in die deutsche (Un-)Rechtsprechung“ eingebrachten Logik hinterfragt, in dem unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention und Urteilen des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103. Abs. 1 GG diskutiert werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf ANLAGE 6 verwiesen. Die Antworten sind eine einzige Ohrfeige für das Gericht.
Die gerichtlichen Ausführungen verstoßen gegen das Grundgesetz, das Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Insbesondere verstoßen sie neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch gegen das Willkürverbot und das Recht auf effektiven Rechtsschutz.
Die gerichtlichen Ausführungen negieren vollständig das Recht auf Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen, denn nach dieser Argumentation wird jegliches eingebrachte Argument gegen diese Entscheidungen durch ablehnenden Beschluss nichtig: Da das Gericht damit zum Ausdruck bringt, „dass es an den Gründen der mit einer Beschwerde angegriffenen Entscheidung festhält.“ Diese universell nutzbare – aufwandssparende – Selbstbefreiung optimiert die Pflicht, dem Prozessgrundrecht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht zu werden. Es gibt dabei jedoch ein kleines Problem: Man wird dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht so ganz gerecht. Das auch bei den Staatsanwaltschaften übliche Handeln führt zu der Frage, in welche Richtung der Know-how-Transfer in der Sache erfolgte.
Insofern ist dann entlang der Auffassung des Gerichts auch die vorliegende Anhörungsrüge dann ohne jegliche Wirkung, wenn das Gericht als Reaktion darauf die Abhilfe ohne Begründung ablehnt und damit mit § 133a FGO einen weiteren Teil des Rechts aus der Bindung der Rechtsprechung an Art. 20 Abs. 3 GG entfernt.
Abseits dessen, wohin die Rechtsprechung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt die Wirksamkeit des Grundgesetzes und des Rechts normieren will, muss insofern festgestellt werden: Es liegt ein eklatanter systemischer Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG und damit Rechtsbeugung nach § 339 StGB vor. Die gerichtlichen Ausführungen sind quasi eine Selbstanzeige hinsichtlich der Ablehnung der Beschwerden zur Prozesskostenhilfe, der Abtrennung und Verweisung wegen Amtshaftung und der Ablehnung des Protokollberichtigungsantrags. Auch der vorliegende Beschluss ist von der Anwendung dieses Rechtsverständnisses geprägt.
Die folgenden Schriftsätze sind von der zum Ausdruck gebrachten Ignoranz und der Verletzung des rechtlichen Gehörs betroffen. Um den vorliegenden Schriftsatz nicht auf sicher über 100 Seiten aufzublähen, muss über die in diesem Schriftsatz getroffenen Ausführungen hinaus auf die Argumentationen in den folgenden Schriftsätzen – nebst deren Anlagen – als integraler Teil der Begründung zu der vorliegenden Rüge verwiesen werden:
08.09.2023 Antrag auf Korrektur Protokoll
08.09.2023 Beschwerde und Rüge wegen Beschluss zu PKH vom 09.08.2023
08.09.2023 Beschwerde und Rüge wegen Beschluss zu Amtshaftung vom 09.08.2023
09.06.2024 Rüge wegen Ablehnung Korrektur Protokoll
09.06.2024 Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer
09.06.2024 Ablehnung Richter Burckgard wegen Befangenheit
09.06.2024 Rüge wegen Ablehnung des Antrags zum Verfahren wegen Amtshaftung
27.03.2025 Reaktion auf dienstliche Äußerung Richter Burckgard
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E Länge des VerfahrensÂ
Im Beschluss heißt es, 2.e:
Auch aus der Länge des Verfahrens lässt sich kein Schluss auf die Besorgnis einer Befangenheit von VRiFG Burckgard ziehen. Zunächst sieht die Rechtsordnung mit der Verzögerungsrüge ein eigenes Verfahren vor, um einer eventuell überlangen Verfahrensdauer entgegenzuwirken und hierdurch eventuell entstehende Schäden auszugleichen. Im Übrigen sind die Gründe für die Verzögerung (fehlende Berichterstatterstellung von VRiFG Burckgard sowie dessen massive Belastung durch den Vorsitz in zwei teilweise überbesetzten Senaten) nachvollziehbar dargelegt und aus den Geschäftsverteilungsplänen ersichtlich, so dass sich hieraus keine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Klägerin erkennen lässt.
Auch hier muss festgestellt werden, dass dem Kläger das rechtliche Gehör versagt wird und die Schutzbehauptungen von Richter Burckgard aus seiner dienstlichen Äußerung einfach abgesegnet werden. In seiner Stellungnahme dazu vom 27.03.2025 hat der Kläger diese schon ad absurdum geführt.
An der Stelle wird es peinlich. Unter https://www.aktuelles-urteil.de/glossar_rechtsbegriffe/vorsitzender-richter/ heißt es:
Der Vorsitzende Richter ist der Richter, der den Vorsitz in einem Gerichtsverfahren führt und die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens trägt. Er oder sie hat das Recht, Entscheidungen zu treffen, Zeugen zu vernehmen, Beweise zu prüfen und die Debatte und Diskussion im Gerichtssaal zu leiten.
Der Vorsitzende Richter spielt eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und gerechten Verfahrens. Er oder sie muss sicherstellen, dass alle Beteiligten ihre Rechte wahrnehmen können und dass die Verhandlung ordnungsgemäß abläuft. Der Vorsitzende Richter hat das Recht, Anträge von Staatsanwälten, Verteidigern und Zeugen zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Der Vorsitzende Richter hat auch die Aufgabe, das Urteil zu verkünden und die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erläutern. Er oder sie ist verantwortlich für die Bewertung der Beweise, das Anwenden des Gesetzes auf den Fall und das Fällen eines gerechten und angemessenen Urteils.
Wenn mehrfach schon nachgewiesen wurde, wie der Kläger im Verfahren hinter die Fichte geführt werden sollte, so scheut sich Richter Burckgard selbst in seiner dienstlichen Äußerung nicht, das zu tun. Er trägt in dem vorliegenden Verfahren die Verantwortung für alles, was getan oder nicht getan wird: Egal, wer es getan hat.
Die These einer Überlastung ist eine reine Schutzbehauptung:
Die aus steuer-, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekten bestehende Klage vom 30.09.2014 ist eigentlich von einer überschaubaren Komplexität. Dem Verfahren zuzuordnende Beiträge für Überlastung entstehen allein dadurch, dass sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in Gänze und Richter Burckgard im ihm zugeordneten Teil als Verteidiger der Beklagten gerieren und dort ohne Ende das Grundgesetz, das Recht und die Rechtsprechung ignorieren. Und je mehr man das tut, muss man das immer mehr tun und zunehmend lügen, betrügen und fälschen: Das bedeutet natürlich gegenüber der Leichtigkeit des Seins, sich an das Grundgesetz, das Recht und die Rechtsprechung zu halten, Aufwand und kann schon belastend und auch überlastend wirken.
Selbst Richter Burckgard wagt es nicht, mit einer Pensionierung 2019 explizit den Umstand zu erklären, dass zwischen der mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 und den Beschlüssen von 09.08.2023 fast fünf Jahre vergingen, ohne dass sich das Gericht in irgendeiner Weise regte oder anzeigte, dass sich der Verfahrensfortschritt auf Grund von Überlastung oder was auch immer verzögert. Implizit bemüht er sich aber darum und darum explizit noch einmal der Hinweis: Es sind allein in dem Zeitraum fast fünf Jahre.
Doch inzwischen sind es über zehn Jahre und zu denen gehört die Zeit zwischen der Klage vom 30.09.2014 und der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018, in der Richter Burckgard das Verfahren auch ausgesessen hat. Das hinderte ihn jedoch nicht daran, sich mit der Präsidentin des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt und dem Verwaltungsgericht Magdeburg sowie dem Kollegen des 1. Senats dahingehend abzustimmen, dass die Verhandlung gegen die Präsidentin des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt am 23.10.2018, die mündliche Verhandlung des 1. Senats in der Klage vom 30.09.2014 am 01.11.2018 und eben seine mündliche Verhandlung am 21.11.2018 stattfindet. Gibt es hinsichtlich dessen evtl. den Einwand, dass das reiner Zufall war, und wird mit Blick auf die obige These der Überlastung die These abgeschmettert, dass die dem – ohne Anwalt auskommen müssenden – Kläger durch die Dichte der mündlichen Verhandlungen auferlegte Last von einem ganz anderen Maß an Überlastung zeugt?
Richter Burckgard ist eben nicht seiner Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gerecht geworden, hat das Verfahren über Jahre schon vor der behaupteten Belastungsphase verschleppt und ist mit seinen nicht durch das Recht gedeckten und auf den Nutzen für die Beklagte ausgelegten Beschlüssen für den Aufwand im Verfahren verantwortlich. Hinzu kommt, dass er den von ihm zu verantwortenden Abstand zur mündlichen Verhandlung genutzt hat, um mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu betrügen.
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F Nichtigkeit des Protokolls und Verlust der Beweiskraft
Im Beschluss heißt es, 2.f:
Die Ausführungen zur „Nichtigkeit" des Protokolls und dem Verlust von dessen „Beweiskraft" bzw. zum abgelehnten Protokollberichtigungsantrag begründen ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit.
Diesbezüglich wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses zur Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages vom 13. Mai 2024 verwiesen.
Die Ausführungen zur Beweiskraft des Protokolls sind nicht nachvollziehbar. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Das Gericht hatte sich am Ende der mündlichen Verhandlung vertagt. Da kein Verzicht auf eine (weitere) mündliche Verhandlung vorliegt, wird das Gericht in dieser Sache erneut zusammenkommen und erneut mündlich verhandeln. Inwiefern damit eine „Beweiskraft" des Protokolls der Sitzung vom 21. November 2018 relevant sein sollte, erschließt sich nicht, insbesondere da in der Sitzung weder zur Sache selbst verhandelt wurde noch eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde. Wie oben dargelegt, wurde lediglich versucht, die Anträge der Klägerin herauszuarbeiten.
Die vom Vertreter der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Kommentarliteratur (Prütting/Gehrlein ZPO § 165) hat im hiesigen Verfahren ersichtlich keine Relevanz, da sie „Verkündungsprotokolle" der ordentlichen Gerichtsbarkeit betrifft. Ein künftiger Verkündungstermin wurde hier jedoch gerade nicht protokolliert.
Die späte Versendung des Protokolls kann nicht den Eindruck einer Befangenheit begründen, da das Protokoll, aufgrund des Umstandes, dass in der mündlichen Verhandlung kein Urteil und auch keine sonstige Entscheidung erging und die Verhandlung fortgesetzt werden muss, keine nachteilige Wirkung für die Klägerin hat.
Der Vertreter des Klägers gesteht freimütig, dass er auch an dieser Stelle den Kopf geschüttelt hat.
Das Bemühen „Diesbezüglich wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses zur Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages vom 13. Mai 2024 verwiesen.“, ignoriert die umfassenden Ausführungen des Klägers in seiner Rüge der Ablehnung des Antrages auf Protokollberichtigung vom 09.06.2024 – auf die hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird –, in der er zusammenfassend zum Ausdruck bringt:
Der Beschluss verletzt das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Protokoll hat seine Beweiskraft verloren und es wird der Fälschungseinwand erhoben. Der Beschluss steht dem Recht des Klägers auf ein faires Verfahren und dem Willkürverbot entgegen.
ChatGPT wurde dazu befragt, in welchem Zeitraum das Protokoll einer mündlichen Verhandlung zugesandt werden  muss, ANLAGE 7. Danach muss das Protokoll „unverzüglich“ zugesandt werden – wobei das mit einer Vierwochenfrist gewahrt ist –, um das rechtliche Gehör sicherzustellen und es gelten für eine unterbrochene mündliche Verhandlung die gleichen Maßstäbe wie für eine abgeschlossene Verhandlung: Wie sollte es auch anders sein, um die Relevanz der Verhandlung zu sichern. Das heißt auch: Ob es ein „Verkündungsprotokoll“ oder ein „Zwischenprotokoll“ ist, ist auch für die Frist der Zusendung ohne Belang. Letztendlich ergibt sich das schon aus der Existenz des „Zwischenprotokolls“ und § 165 ZPO, denn wie soll das Protokoll einer „Zwischenverhandlung“ seine Beweiskraft entfalten, wenn es anders behandelt wird, als ein „Verkündungsprotokoll“?
Die These, das Protokoll hätte keine nachteilige Wirkung für den Kläger ist absurd – was sich schon allein daraus ergibt, dass die Anträge des Klägers nicht in das Protokoll nicht sind und das Gericht sich weigert, das zu ändern. Wie schon im Antrag auf Protokollberichtigung ausgeführt, hat sich Richter Burckgard das Protokoll interessengerecht zurechtgeschrieben und verhindert zudem den Eingang der vom Kläger noch in der Erinnerung befindlichen maßgeblichen Aspekte. Die argumentative Perle „da das Protokoll, aufgrund des Umstandes, dass in der mündlichen Verhandlung kein Urteil und auch keine sonstige Entscheidung erging und die Verhandlung fortgesetzt werden muss, keine nachteilige Wirkung für die Klägerin hat.“ – aber haben wird –, würde man im altdeutsch als unlogisches Blabla bezeichnen.
Darauf, dass der Kläger den Verlust der Beweiskraft in seinem Antrag auf Besorgnis der Befangenheit vom 09.06.2024 damit erklärt,
Eine Versendung nach fünf Jahren nimmt den Parteien das ihnen zustehende rechtliche Gehör bei der Auseinandersetzung mit den Details des Protokoll, weil sie hinsichtlich dieser Details nicht wissen können, ob der Grund für ihr Unverständnis ihre fehlende Erinnerungskraft oder die Tatsache ist, dass es sich um eine Fälschung dessen handelt, was tatsächlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Mit diesem Tatbestand wird dem Kläger das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt, zu dem insbesondere der Beschleunigungsgrundsatz gehört. Ausfluss aus dem Recht auf ein faires Verfahren ist das Recht, „zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen“ (1 BvL 7/68). Im vorliegenden Fall ist das jedoch nicht möglich. Das Protokoll enthält umfangreich Aspekte, von denen der Kläger den Eindruck hat, dass sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und darüber hinaus mangelt es ihm an Aspekten, von denen der Kläger weiß, dass sie zur mündlichen Verhandlung gehören.
geht der Beschluss nicht ein. Um diesen Schriftsatz nicht zu sehr aufzublähen, wird auf die weiteren Ausführungen dazu im dortigen Kapitel „Gründe aus der Rüge zur Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung – ANLAGEN 2“ sowie auf die Seiten 9 bis 12 in der Reaktion auf die dienstliche Äußerung vom 27.03.2025 verwiesen.
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G Rechtmäßigkeit der Beschlüsse
Im Beschluss heißt es, 2.h:
Soweit der Vortrag des Vertreters der Klägerin sich darauf beschränkt, die (formelle oder materielle) Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Finanzgerichts, soweit VRiFG Burckgard an ihnen beteiligt war, in Zweifel zu ziehen oder zu verneinen, führt auch dies nicht zur Besorgnis einer Befangenheit.
Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter im Streitfall in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht unrichtige Entscheidungen getroffen worden sind (BFH-Beschluss vom 2. März 2017 XI B 81/16 BFH/NV 2017, 748 m. w. N.). Rechtsfehler können nur ausnahmsweise eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafürsprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung eines Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2016 X B 167/15 BFH/NV 2016, 1577; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99 BStBI. II 2000, 376).
Solche Gründe sind nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Vortrag des Vertreters der Klägerin besteht in einer sehr subjektiv geprägten Wahrnehmung. Jedenfalls sind keine objektiven Umstände erkennbar, die den Schluss zulassen würden, das Verhalten von VRiFG Burckgard beruhe auf unsachlichen Einstellungen oder auf Willkür. Wenn der Vertreter der Klägerin dies subjektiv anders wahrnimmt, genügt dies nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit annehmen zu können. Entscheidend ist eine vernünftige objektive Betrachtung.
Die Bemerkungen haben eine ähnliche Qualität wie die, denen in „I Voreingenommenheit eines Richters“ Aufmerksamkeit geschenkt wird. Insofern gibt es dazu nur zwei Bemerkungen.
Das in dem Abschnitt „I Voreingenommenheit eines Richters“ aufgezählte Versagen umfasst ausschließlich objektive Umstände, „die den Schluss zulassen“,“ das Verhalten von VRiFG Burckgard beruhe auf unsachlichen Einstellungen oder auf Willkür.“
Die von ChatGPT dort vorgenommene Analyse zur Qualität des gerichtlichen Vorbringens ist auch auf die vorliegenden Ausführungen anwendbar: Sie hat nur einen Wert, wenn man sich nicht mit ihr auseinandersetzt.
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H Finanzgericht für Abtrennung der strafrechtlichen Aspekte nicht zuständig
Im Beschluss heißt es lapidar, 2.b:
Hinsichtlich der Klage wegen „Betrugs, Nötigung und Verstoß" gegen die guten Sitten wurde seitens des Gerichts mehrfach darauf -hingewiesen, dass die Beurteilung derartiger Sachverhalte nicht in die Zuständigkeit eines Finanzgerichts fällt und auch eine Verweisung an ein Strafgericht nicht stattfindet.
Das Gericht meint, mit dieser Bemerkung den Absatz „Gründe aus der Ablehnung der Beschwerde wegen Abtrennung und Verweisung des Verfahrens wegen Amtshaftung – ANLAGEN 3 und 4“ aus dem Antrag auf Besorgnis der Befangenheit vom 09.06.2024 sowie dessen Anlagen 3 und 4 abhaken zu können: Doch das ist mitnichten der Fall. In seiner Beschwerde vom 08.09.2023 wegen Abtrennung des Verfahrens zur Amtshaftung – auf die hiermit verwiesen wird –, erläutert der Kläger ausführlich den Irrsinn des gerichtlichen Bemühens um Abtrennung der Amtshaftung ohne vorherige Klärung der strafrechtlichen Verantwortung der Beklagten und seine vergeblichen Bemühungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018, das zu veranlassen. Insbesondere schreibt er dort:
Der Kläger hat über die Jahre immer wieder zum Aspekt der Abtrennung vorgetragen – was einzeln nachzuweisen hier aus Aufwandsgründen unterbleibt. Eingebracht wird hier aber ein Schreiben vom 11.11.2018 – also zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung – als Reaktion auf ein Schreiben vom 06.11.2018 des der mündlichen Verhandlung beiwohnenden Richter Kerber, in dem der Kläger überaus ausführlich den für die aus steuer-, straf- und zivilrechtlichen Aspekten bestehenden Klage durch das GVG, die FGO und die ZPO vorgegebenen Verfahrensweg beschrieb– ANLAGE 4.
Das – in die vorliegende Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit einzubeziehende – Schreiben vom 11.11.2018 an Richter Kerber enthält einen umfangreichen Nachweis, dass das Finanzgericht entlang GVG, FGO und ZPO verpflichtet ist, den strafrechtlichen Teil abzutrennen und beschreibt den Weg dafür. Während also der Kläger seine These, das Gericht müsse den strafrechtlichen Teil der Klage abtrennen – in gleicher Weise, wie es das zur Amtshaftung getan hat –, unter Beweis stellt – der auf eine Prüfung wartet –, behauptet das Gericht nur, ohne auch nur im Ansatz zu erklären, wie es zu dieser Ansicht kommt. Es liegt also auch hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und man kann annehmen, dass das Gericht den Kläger auch mit dieser Behauptung hinter die Fichte führen will.
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I Voreingenommenheit eines Richters
Im Beschluss heißt es, 1.:
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u.a. BFH Beschluss vom 4. Juli 1985 - V B 3/85, BStBI. 11 1985, 555 m.w.N.) ist ein solcher Fall nur gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem Standpunkt aus nach den äußeren Umständen einen vernünftigen Grund für die Annahme hat, der von ihm abgelehnte Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen. Es müssen Anhaltpunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfiele.
Danach liegt im Streitfall kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des VRiFG Burckgard zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Es ist schon interessant, wie die Hürde, Befangenheit annehmen zu können, auf die Annahme durch den reduziert wird, der Befangenheit annimmt, dann aber die Augen verschlossen werden vor den objektiv vorliegenden Gründen, die eine Befangenheit sicher nachweisen.
Wenn das Gericht behauptet, „Es müssen Anhaltpunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür des Richters vorliegen.“ – die nach seiner Ansicht nicht vorliegen –, so ignoriert es die vom Kläger zugearbeiteten Fakten: Ohne Anspruch hier auf Vollständigkeit sind u. a. die folgenden Gründe gegeben, mit denen sich das Gericht nicht auseinandergesetzt hat. Es stellt lediglich Thesen auf, die es in keiner Weise substanziell untersetzt und verweigert sich jeder Auseinandersetzung mit den besonders relevanten Vorwürfen.
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Besetzung des Gerichts mit Richter Leifermann
Verstoß gegen § 155 FGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO,
Mehrfache Urkundenfälschung,
Uneidliche Falschaussage,
Verfahren in die Länge ziehen,
Verweigerung der Bemühungen, Anträge in das Protokoll aufzunehmen trotz Verstoß gegen § 94 FGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Satz 2 ZPO und der Bedeutung entlang § 94 FGO in Verbindung mit § 165 ZPO,
Verweigerung der Protokollergänzungen, was insofern ein Problem ist – Befangenheitsantrag vom 09.06.2024:
Für das mit Blick auf alle bisherigen Erfahrungen mit dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt erwartbare Urteil ist das für eine Revision und eine Verfassungsbeschwerde überaus relevant, da dort die Aspekte eines fairen Verfahrens, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs von überragender Bedeutung sind.
Keine Abtrennung der strafrechtlichen Aspekte,
Demütigende Behandlung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018.
Für all das ist Richter Burckgard als Vorsitzender Richter verantwortlich.
Der Kläger hat sich „den Spaß“ gemacht, den folgenden Teil aus dem Punkt 2. a) des Beschlusses durch ChatGPT analysieren zu lassen, ANLAGE 5.
Auch mag es zwar für die Frage der Besorgnis einer Befangenheit nicht darauf ankommen, dass eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich von Voreingenommenheit beeinflusst sein würde. Was aber sehr wohl notwendig ist, um einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund dafür, dass sich dem Beteiligten der Eindruck einer Voreingenommenheit vermittelt. Ein solcher liegt im Streitfall aber nicht vor. Es genügt auch nicht, dass ein Richter eine Rechtsmeinung äußert, die von derjenigen des Beteiligten abweicht. Auf die subjektiven Eindrücke eines Klägers, seine individuellen Empfindlichkeiten und Empfindungen kann es tatsächlich nicht ankommen. Anderenfalls wäre einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Ein Kläger könnte sich so eines ihm missliebigen Richters ohne Weiteres dadurch „entledigen", dass er ihm ohne rational aus den tatsächlichen Vorgängen begründbare Anhaltspunkte vorwirft, seinem rein subjektiven Eindruck nach voreingenommen zu sein. Der Eindruck des Klägers muss sich jedoch für einen neutralen Beobachter in der Position des Klägers aus tatsächlichen Anhaltspunkten in den tatsächlichen Vorgängen nachvollziehen lassen, woran es hier gänzlich fehlt.
ChatGPT kommt zu dem folgenden Fazit:
Ja, die Logik dieses Absatzes torpediert de facto das Recht, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Indem sie einerseits den Anscheinsmaßstab proklamiert, ihn andererseits aber mit einer nicht näher bestimmten, extrem hohen „vernünftigen“ Hürde versieht und jede Einzelfallbegründung als unzulänglich abweist, wird das Ablehnungsrecht weitgehend wirkungslos. Damit entfernt sich der Beschluss von dem in der Literatur geforderten fairen Prüfungsmaßstab und zementiert die richterliche Selbstversorgung gegen Befangenheitsvorwürfe.
Der Kläger schließt sich diesem Verständnis an. Dass die gerichtlichen Bemühungen nicht ausreichen, zeigt der vorliegende Schriftsatz.
Der Kläger hat weiterhin schon vorher seine Strafanzeige gegen Richter Burckgard analysieren lassen, ANLAGE 8. Der Inhalt geht vollumfänglich in die Argumentation der Voreingenommenheit mit ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Anlage verwiesen.
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J Werthaltigkeit des klägerischen Vorbringens
Im Beschluss heißt es, 2. i:
Zuletzt hat auch der Verweis auf vom Vertreter der Klägerin selbst angefertigte Aufzeichnungen oder von ihm selbstverlegte Publikationen („Willkür - Einblicke in die deutsche (Un)Rechtsprechung") keinerlei weiterführenden Wert oder gar Beweiskraft.
Das Gericht hat umfangreich bewiesen, dass quasi jegliche Ausführungen des Klägers „keinerlei weiterführenden Wert oder gar Beweiskraft“ haben – wenn man davon absieht, dass man einzelnen Aspekte einige Sätze zugesteht, die letztendlich mit etwas anderen Worten das Gleiche zum Ausdruck bringen: Wie soll es auch anders sein, wenn es die einzige Aufgabe des Gerichts ist, die Beklagte vor der Verantwortung für ihr kriminelles Tun zu schützen. Doch für das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist diese Aussage eine zusammenfassende Beschreibung eines systemischen Handelns, dass dem Kläger das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht zugestanden wird. Insofern ist es ein würdiger Abschlusssatz des gerügten Beschlusses.
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K Weiteres
1.
In seinem Antrag vom 09.06.2024, Richter Burckgard abzulehnen, heißt es:
Richter Burckgard bemüht sich in seinem Beschluss über die Ablehnung der Protokollergänzung, ein Ende der mündlichen Verhandlung zu behaupten – jedoch an anderer Stelle widersprüchlich ihre Fortdauer zur Grundlage seiner Ablehnungen zu machen. Das ist falsch: Die Verhandlung wurde nur unterbrochen und vertagt. Man darf von einem Richter annehmen, dass diesem das bewusst ist. Somit einem juristisch nicht gebildeten Laien umzugehen, lässt auf eine voreingenommene Haltung schließen. Zu den vollständigen Details wird auf ANLAGE 2 verwiesen.
In der erwähnten ANLAGE 2 – es handelt sich um die Rüge zur Ablehnung der Korrektur des Protokolls vom 09.06.2024 – heißt es dazu ausführlich:
Im Beschluss vom 13. Mai 2024 über die Ablehnung der Protokollberichtigung heißt es:
Der Antrag auf Protokollergänzung nach § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO ist offensichtlich unzulässig.
Ein Antrag auf Protokollergänzung, der sich auf Sachverhalte während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109: BFH-Beschluss vom 8. August 2011 XI B 53/11, BFH/NV 2011, 2081; BFH-Beschluss vom 10. November 2011 IV B 47/11, BFH/NV 2012, 425; allgemeine Auffassung auch in den übrigen Gerichtsbarkeiten, z.B. BVerwG Beschluss vom 10. März 2011 9 A 8/10, HFR 2011, 916; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vorn 25. Februar 2011 5 W 7/11, MDR 2011, 751). Dies ist nicht geschehen. Der mit Schriftsatz vom 8. September 2023 gestellte Ergänzungsantrag ist eindeutig verspätet.
Im Protokoll heißt es am Ende:
Die Sache wird vertagt.
Insofern ist die am 21. November 2018 begonnene mündliche Verhandlung noch nicht beendet und insofern sind Protokollergänzungen möglich, da der Vorsitzende Richter die Verhandlung noch nicht geschlossen hat (§ 136 Abs. 4 ZPO). Daher ist der Antrag auf Protokollergänzung nach § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO offensichtlich zulässig. Die Tatsache, dass Richter Burckgard das ignoriert und versucht, den Kläger hinter die Fichte zu führen – sein unzureichendes juristisches Wissen auszunutzen –, verstößt gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren sowie das Willkürverbots und das Recht auf rechtliches Gehör, denn aus der Unzulässigkeit folgert das Gericht, sich mit den gewünschten Ergänzungen nicht im Detail auseinandersetzen zu müssen.
Wenn es dann im Beschluss weiter heißt,
Soweit die Klägerin die verspätete Übersendung des Protokolls rügt, ist dies zudem kein Sachverhalt, der während der mündlichen Verhandlung verwirklicht wurde; er kann schon deshalb keinen Eingang in das Protokoll finden.
...
Was den gerügten Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift angeht, gilt das oben Gesagte hier gleichermaßen. Das ist kein Sachverhalt, der in der mündlichen Verhandlung verwirklicht wurde.
so ist das also falsch, da die mündliche Verhandlung noch nicht beendet ist. Daher kann der Hinweis auf die „verspätete“ Zusendung – weiter unten thematisiert – sehr wohl in das Protokoll einfließen.
Wenn es im Beschluss heißt,
Zu den entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgängen i. S. d. § 160 Abs. 2 ZPO gehört u.a. das Stellen von Beweisanträgen (Herbert in Gräber; FGO, Kommentar, 9. Auflage, § 94 Rz. 7 m. w. N.). Der nunmehr im Schriftsatz vom 8. September 2023 (Seite 4 oben) formulierte Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dies obwohl, wie das Protokoll zutreffend wiedergibt, der Vertreter der Klägerin zwei Mal gefragt wurde, ob er zu den im Schriftsatz vom 30. September 2014 gestellten Anträgen 0. bis 8 noch weitere Anträge stellen wolle. In diesem Punkt ist das Protokoll mithin nicht unrichtig.
, so bemüht sich das Gericht um die Deutungshoheit über eine mündliche Verhandlung, die sie fünf Jahre unterbrochen hat und dessen Protokoll sie erst nach fünf Jahren erstellt und zugeschickt hat. In seiner Reaktion auf das Protokoll schrieb der Kläger – ANLAGE 2:
Hinsichtlich des Aspektes, das Finanzamt Magdeburg hätte dem Kläger über das Steuerbüro gedroht, weiterzusuchen, wenn er das (betrügerische) Ergebnis der Steuerprüfung nicht anerkennen würde, und der fragwürdigen Schlussbesprechung weigerte sich das Gericht, einen Zusammenhang zu erkennen. Der Kläger stellte vergeblich den folgenden Beweisantrag:
In der Sache 3 K 1053/14 wird der folgende Beweisantrag gestellt:
Zum Beweis der Tatsache, dass durch die Beklagte dem Kläger gedroht wurde, man würde weitersuchen und könnte sogar die Firmen schließen, wenn er das Prüfungsergebnis nicht anerkennt, wird beantragt, die Mitarbeiterinnen
Anja Kuchta und Werner
der Magdeburger Treuhand, Alt-Ottersleben 40-41, 39116 Magdeburg, zu laden und zu der behaupteten Tatsache als Zeugen zu vernehmen.
Die Vernehmung wird den Nachweis erbringen, dass die Drohung erfolgte.
Der Antrag wurde also in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2018 und nicht bei der Reaktion auf das Protokoll gestellt. Der Beweis dafür ist auch insofern erbracht, als das obige Bemühen, zu suggerieren, der Kläger hätte die Frage verneint, fehlschlägt. Das Gericht weist selbst im Protokoll nach, dass Anträge gestellt wurden (Seite 5 des Protokolls). Es wird im Übrigen auch hier in Abrede gestellt, dass die Frage gestellt wurde – siehe zum Beweis die Ausführungen zum „erkrankten“ Richter. Anträge wurden durch den Kläger aus selbständigem Tun heraus gestellt.
Der Beschluss geht darauf nicht ein. Für die anzunehmende Revision ist das erfolgreiche Bemühen des Klägers jedoch von überragender Bedeutung.
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2.
In seinem Antrag vom 09.06.2024, Richter Burckgard abzulehnen, heißt es:
Die Tatsache, dass das Gericht mit keinem Wort – ANLAGE 4 – auf die Ausführungen des Klägers eingeht – ANLAGE 3 –, verletzt dessen Recht auf rechtliches Gehör. Es steht auch der Forderung des § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO entgegen:
Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Der Beschluss geht darauf nicht ein. Dabei zeigt sich gerade auch daran, wie sehr für den Vorsitzenden Richter Burckgard das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Belang ist und hier insbesondere gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen wird. In dem Schriftsatz von 09.06.2025 –mit dem hinsichtlich des Beschlusses vom 09.08.2023 über Amtshaftung die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird – heißt es:
Die Besetzung des Gerichts mit Richter Leifermann stellt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, da die Änderung der Geschäftsverteilung während einer laufenden Verhandlung gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstößt (u.a. 2 BvR 581/03).
Es besteht eine Personenverschiedenheit zwischen den beweisaufnehmenden und den erkennenden Richtern. Richter Leifermann gehörte nicht zur Besetzung des Gerichts der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018, die am 21.11.2018 unterbrochen wurde – ANLAGE 1. Im Beschluss wird auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2018 Bezug genommen.
Über eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist nichts bekannt und sie ist ansonsten auch Aspekt der von Willkür gekennzeichneten Sonderbehandlung des Klägers durch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, wenn gerade dieser Richter in das Verfahren hineingezogen wird. Richter Leifermann hat schon im Verfahren gegen die Liske Informationsmanagementsysteme als Berichterstatter des 1. Senat in von vielfacher Willkür bestimmter Art und Weise gewirkt – siehe dazu Willkür – Einblicke in die deutsche (Un-)Rechtsprechung – und wird daher vom Kläger abgelehnt.
Die Einbeziehung von Richter Leifermann in das erkennende Gericht macht die durch das Protokoll falsch und unzureichend wiedergegebenen Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 nichtig.
Auch auf die im Schriftsatz diskutierten Aspekte, dass das Gericht lügt, die Abtrennung der Amtshaftung zur Unzeit erfolgt und der Vertreter des Klägers sich Weißer Folter ausgesetzt sieht, geht der Beschluss nicht ein. Zur Vermeidung jeder Wiederholung wird auf den Schriftsatz verwiesen.
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ANLAGEN
ANLAGE Â Â 1: 25.04.2025 Poststempel des Beschlusses
ANLAGE   2: 04.05.2025 ChatGPT – Zustellung „gerichtsinterner“ Beschlüsse
ANLAGE   3: 05.05.2025 ChatGPT – zum Wahrheitsgehalt von Aussagen
ANLAGE   4: 07.05.2025 Antrag auf Gutachten zur Klärung der Wahrheit
ANLAGE   5: 05.05.2025 ChatGPT – Maßstäbe hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit
ANLAGE   6: 05.05.2025 ChatGPT – Begründungspflicht bei Nichtabhilfebeschlüssen
ANLAGE   7: 06.05.2025 ChatGPT – Zeitraum für Zusendung Protokoll
ANLAGE  8: 17.03.2025 ChatGPT – Fragen
ANLAGE  9: 03.03.2025 FINANZGERICHT Verfahrenslöschung, keine Zusendung Akte
ANLAGE 10: 17.03.2025 Reaktion auf Schreiben vom 03.03.2025
ANLAGE 11: 20.03.2025 FINANZGERICHT zu Richter Leifermann
ANLAGE 12: 02.04.2025 Reaktion auf Schreiben vom 20.03.2025
ENDE DES SCHRIFTSATZES